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1) wegen Krankheit, oder
2) wegen Verhinderung außerordentlicher Art auf die im §. 38 vorgeschriebene Weise
entschuldiget werden kann, auch
3) sie sich nicht, um der vorgedachten Iwecke willen (K. 38 unter No. 3), an einem
Orte besinden, welcher über zehen Meilen vom Verloosungsorte entfernt ist.
In diesen Fällen bleibt den Aeltern, Vormündern, Bevollmächtigten 2c. des Abwesen-
den nachgelassen, für ihn das Loos zu ziehen. Meldet sich hierzu Niemand für den Abwe-
senden an: so kann, nach Befinden vorliegender Zeugnisse und offenkundiger Umstände, vom
kLandrathe die Loosziehung für denselben von Amtsw egen angeordnet werden.
Wer aus den oben angeführten Gründen wegen seines Auöbleibens nicht entschuldiget
ist, wird durch solches des Rechtes zu loosen verlustig und sofort den Looßziehenden in sei-
ner Altersklasse vorausgestellt.
Diejenigen Abwesenden, welche in Folge des für sie gezogenen Looses in den Aktiv-“
Dienst elnzutreten schuldig sind und sich innerhalb der ihnen vom Landrathe zu' seben-
den Frist hierzu pünktlich einsinden, sind so anzusehen, als ob sie dem Gesete volle Ge-
nige geleistet haben, wenn sie aber innerhalb dieser Frist sich zur Einstellung nicht anmel-
den: so werden sie alö Ungehorsame behandelt.
Alle diejenigen Dienstpflichtigen, welche sich, ohne hinlängliche Entschuldigung ihres
Auöbleibens im Verloosungs-Termine erst nach demselben, oder wenn sie deshalb ent-
schuldiget waren, erst nach dem Ablaufe der zu ihrer Einstellung geseczten Frist, jedoch noch
innerhalb drey Monathen freywilig stellen, bleiben bloß einer Verlángerung ihrer
Dienstzeit um den Rest des Jahres unterworfen, so, daß sie bis zum Ende deo darauf fol-
genden Jahres in der ersten Altrsklasse stehen bleiben und erst mit solcher in die übrigen
Altersklassen fortrücken.
Im Falle der bey verspätctem Erscheinen sich eroffenbarenden Dienstuntauglichkeit eines
Dienstpflichtigen ist derfelbe von Grohherzoglicher Landes-Direktion, nach Besinden der
Umstände, mit fünf bis fünf und zwanzig Thalern zur Kriegskasse zu bestrafen oder im