Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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Valle gönglichen Unvermsgens zu Entrichtung einer Geldstrate mit verhälmißnäßiger Ge- 
fängnißstrafe zu belegen. 
. 40. 
Als beharrlicher und böslicher Ungehersam der Dienstpflichtigen wird berrachtet und 
bestraft: 
1) das Auöbleiben derjenigen, welche wegen ihre5 Nschterscheinens im Verloosfungs-Ter- 
mine an die Spitze der jüngsten Altereklasse gestellt worden sind, oder durch das Loos 
zur eisten Ausstellung gehören, wenn ihre Rückkehr und Anmeldung nicht binnen 
drey Monathen nach dem gedachten Termine freywillig geschiehet, 
a) die Entfernung eines in ver zweyten Reserve stehenden Dienstpflichtigen, wenn solche 
ohne dazu erhaltene Erlaubniß geschiehet, wenn die daben vorgeschriebenen Be- 
dingungen unerfüllt bleiben, oder, wenn die vorgeschriebene Rückkehr Innerhalb der 
dazu gegebenen Frist nicht erfolgt (C. 45 No. 2 litr. b). 
In diesen Fällen ist von Großherzoglicher Landes-Direktion, wegen Beschlaglegung 
auf das in Frage kommende Vermögen, das Nöthige zu verfügen und zugleich auf die 
Ausgetretenen und Ausgeblirbenen, mit Hülfe der Kartell-Verträge, allenthalben Stellung 
zu machen, auch wegen öffentlicher Vorladung der Schuloigen, binnen Jahresfeist, ben 
Vermeibung der Konsiskation des iehigen und künftigen Vermögens derselben, an die Groß- 
hergoglichen Landeéregierungen das nsthige Ersuchen zu erlassen. 
Erscheint der Ungehorsame innerhalb dieser Jahresfrist: so hat derselbe doppelte Dienst- 
zeit im aktiven Theile des Grogherzoglichen Militärs au5zuhalten, ist er aber untauglich: 
so tritt eine Geldstrafe von fünf und zwanzig bid hundert Thalern, oder, bey Unvermögen, 
angemessene Gesängnißstrafe#für denselben ein. 
Erscheint derselbe nicht: so wird das bereite und künftige Vermegen desselben zum Be- 
sten der Kriegskasse konstiscirt. 
Uebrigens versteher sich von sellst, daß die im aktiven Militär und in der eosten Ne- 
lerve Eingestellten, von ihrer Verpflichtung an, wegen Entfernung oder Ausbleiben über
	        
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