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Valle gönglichen Unvermsgens zu Entrichtung einer Geldstrate mit verhälmißnäßiger Ge-
fängnißstrafe zu belegen.
. 40.
Als beharrlicher und böslicher Ungehersam der Dienstpflichtigen wird berrachtet und
bestraft:
1) das Auöbleiben derjenigen, welche wegen ihre5 Nschterscheinens im Verloosfungs-Ter-
mine an die Spitze der jüngsten Altereklasse gestellt worden sind, oder durch das Loos
zur eisten Ausstellung gehören, wenn ihre Rückkehr und Anmeldung nicht binnen
drey Monathen nach dem gedachten Termine freywillig geschiehet,
a) die Entfernung eines in ver zweyten Reserve stehenden Dienstpflichtigen, wenn solche
ohne dazu erhaltene Erlaubniß geschiehet, wenn die daben vorgeschriebenen Be-
dingungen unerfüllt bleiben, oder, wenn die vorgeschriebene Rückkehr Innerhalb der
dazu gegebenen Frist nicht erfolgt (C. 45 No. 2 litr. b).
In diesen Fällen ist von Großherzoglicher Landes-Direktion, wegen Beschlaglegung
auf das in Frage kommende Vermögen, das Nöthige zu verfügen und zugleich auf die
Ausgetretenen und Ausgeblirbenen, mit Hülfe der Kartell-Verträge, allenthalben Stellung
zu machen, auch wegen öffentlicher Vorladung der Schuloigen, binnen Jahresfeist, ben
Vermeibung der Konsiskation des iehigen und künftigen Vermögens derselben, an die Groß-
hergoglichen Landeéregierungen das nsthige Ersuchen zu erlassen.
Erscheint der Ungehorsame innerhalb dieser Jahresfrist: so hat derselbe doppelte Dienst-
zeit im aktiven Theile des Grogherzoglichen Militärs au5zuhalten, ist er aber untauglich:
so tritt eine Geldstrafe von fünf und zwanzig bid hundert Thalern, oder, bey Unvermögen,
angemessene Gesängnißstrafe#für denselben ein.
Erscheint derselbe nicht: so wird das bereite und künftige Vermegen desselben zum Be-
sten der Kriegskasse konstiscirt.
Uebrigens versteher sich von sellst, daß die im aktiven Militär und in der eosten Ne-
lerve Eingestellten, von ihrer Verpflichtung an, wegen Entfernung oder Ausbleiben über