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a) zum Reisen und Wandern, wie auch zur Veraͤnderung des Aufenthaltes im Lande,
bedürsen sie einer besondern Erlanbniß nicht, diejenigen aber, welche noch zu der
jüngsten Altersklasse gehören, haben, bey Vermeidung Militär-Arrestes, dem Kom-
mandanten des Exerzier-Platzes, zu welchem sie bls dahin gehörten, von seder sol-
chen Veränderung ihres Aufenthaltes Anzeige zu machen, und an dem Orte, wohin
sie sich im Inlande begeben, bey dem Kommandanten des dortigen Ererzier-Platzes
sich wiederum zu melden;
b) so lange als die Großherzogliche Landes-Direktion sich, wegen eintretender besonde-
rer Zeitumstände, nicht veranlaßt sieht, das Reisen und Wandern derselben in das
Ausland durch öffentliche Bekanntmachung wieder einzustellen, bleibt den in der
zweyten Reserve Stehenden unbenommen:
) um Geschäfte und anderer Zwecke willen sich mit obrigkeitlichem Porwissen in das
—
Ausland an bestimmte Orte zu begeben, deren Wahl und Veränderung sie ihrer
Ortsobrigkeit, auf eigene Kosten, dergesialt anzuzeigen haben, daß sie, im Falle
der Nothwendigkeit ihrer Eingiehung zum aktiven Dienste, sich auf Erfordero bin-
nen vier Wochen miederum selbst Keilen k#nnenn Diejenigen Dienstpflichtigen der
zweyten Reserve, welche noch in der jüngsten Alteröklasse stehen, haben sich, bey
Vermeldung Militär-Arrestes, vor ihrem Weggehen deshalb auch noch bey dem
Kommandanten ihres Ererzier-Plahes gehörig zu melden.
Hingegen darf
die Paß = und Wanderbuchs= Ausferkigung zu elnem unbestimmten Aufenthalte im
Auslande nur dann geschehen, wenn ein deshalb, nach vorgängiger Erörterung der
persenlichen und anderer dabey in Erwágung zu ziehenden Verhältnisse des Rei-
senden, von der Landes-Direktion aucgestellter Erlaubnißschein vorgezeigt werden
kann, der die Bedingungen enthalten wird, unter welchen dem diesfallsigen Gesuche
Statt zu geben ist und der von der Paßauslkellenden Vehörde, zu ihrer Legitima-
tion, bis zur Wiederauswechselung desselben, gegen den sraglichen Paß oder das
Wanderbuch, gehörig aufzubewahren ist.