Siebenter Abschnitt.
Lom Gerichtsstande der Dienslpllichtigen.
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Diesenigen Dienstpflichtigen, welche zur ersten Ausstellung und zur ersten Keserve
behören, stehen
1) in Civil, Sachen und zwar:
#a) in streitigen
2? was Cheversprechen, ECheirrungen und Ehescheidungen anlangt, gleich anderen Unter-
thanen, unter der Landesregierung des Bezirkes,
") was andere persönliche Ansprüche betrifft,
aa) während sie sich im wirklichen Dienste besinden, unter den Milicär-Gerichten,
bb) während sie beurlaubt sind, unter den Gerichten ihres Wohnortes,
7) was dingliche Ansprüche betriffe, unter dem Richter der gelegenen Sache, nach
den allgemeinen Gesehen über diesen Gerichtastand,
b) in nicht streitigen ebenfalls nach den allgemeinen Gesehen unter denjenigen Be-
hörden, welche für solche Sachen überhaupt zuständig find;
2) in Untersuchungssachen,
a) wenn e6 sich von Militär-Verbrechen und Vergehen, oder von Verbrechen und
Vergehen handelt, welche entweder während des wirklichen Dienstes, oder in den
dem Militär angewiesenen Gebäuden, oder an Gegenständen der Militär-Wirehschaft,
oder an Kameraden im wirklichen Dienste begangen worden, unter den Militär-
Gerichten,
wenn das Verbrechen oder Vergehen kein besonderes Militär-Verbrechen oder Ver-
gehen ist, auch dasselbe nicht im wirklichen Dienste, sondern während der Beur-
laubung, nicht in den dem Militär überwiesenen Gebéuden, nicht an Gegenständen
der Militär-Wirthschaft und nicht an Kameraden im wirklichen Dienste begangen
worden, unter den sonst in dem Großherzogthume angrordneten Untersuchungs,
behörden.
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