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. 47.
Auch Offiziere und alle ihnen im Kange gleichslehende Militär-Personen stehen, was
Dienstverbrechen und Vergehen betrifft, unter den gesetzlich angeordneten Milieär-Gerichten.
In allen anderen Sachen aber haben sie selbst und ihre Familienglieder haben über-
haupt den Gerichtöstand schriftsäsliger Versonen.
. 4.
Mit Berücksichtigung der Beslimmung über Schriftsässigkeit (s. 47), welche jedoch auf
Dienstbothen nicht auszudehnen ist, sind die Eheweiber, die Kinder und die Dienstbothen
der Milicär-Personen der bürgerlichen Gerichtsbarkeit unterworfen.
S. 49.
Dasselbe gilt von denjenigen Dienstpflichtigen, welche nicht zu der ersten Aufstellung
und nicht zu der ersten Keserve, sondern zu der zwenten Reserve gehsren, biejenigen
Verbrechen und Vergehen ausgenommen, in Ansehung welcher sie unter den Soldatenge-
segen und folgeweise unter den Militär-Gerichten stehen.
Hierneben wird verordnet:
1) haben die bandesregierungen in einer vor sie gehörigen Civil Sache einen im Dienste
stehenden (nicht beurlaubten) Militär vorzuladen: so geschieht solches zwar unmittel-
bar, jedoch soll der Militär. Chef gleichzeitig mündlich davon in Kennkniß geseht
werden;
2) haben andere Gerichtsobrigkeiten in Eivil-Sachen einen im Dienste stehenden Militär
vorzuladen: so geschieht solches durch eine schriftliche kostenfreye Requisition des Mi-
litér-Gerichtes;
3) in Untersuchungssachen kann gegen Diensithuende Militärs nur mit Vorwissen und
Genehmigung ihres Ghefs vorgeschritten werden, Auch ist