Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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das Militär-Kommando vor jeder Untersuchung, welche gegen einen in der ersten 
Aufstellung oder in der ersten Reserve stehenden Militär-Pflichtigen anhängig wird, 
und von dem Ausgange derselben sofort in Kenneniß zu sehen. 
. 51. 
Die Verordnungen in F. 46—50 gelten analogisch auch in Ansehung der Polizey-= 
Uebertretungen und der dadurch begründeten Zuständigkeit der Polizey-Beherden. 
§S. 52. 
Die Militér-Gerichte versahren und richten 
#a) in Untersuchungssachen nach den Vorschriften der Soldatengesebe;, 
b) in börgerlichen Rechtssachen nach den allgemeinen Gesehen und Rechten deb Groß- 
berzogthumes. 
Hinsichtlich der Eivil- Rechtöpflege haben die Militér-Gerichte ganz dieselbe Stellung 
wie andere Eivil-Untergerichte, auch in Ansehung des Instanzenzuges und der Aufsicht von 
Seiten der Landesregierungen. Eine Visttation derselben soll jedoch nie ohne Vorwissen 
bes General-Kommandos vorgenommen werden. 
h. 53. 
Die buͤrgerlichen Behoͤrden verfahren und richten auch in den Angelegenheiten der 
Militär-Personen, wenn und in so weit solche vor sie gehören, lediglich nach den sonst be- 
stehenden Vorschristen und den für alle Staatsunterthanen geltenden Geseben, ohne Un- 
terschied zwischen Rechts= und Polizey-Sachen, Civil= und Kriminal-Sachen. 
Nur auf ksrperliche Züchtigung darf gegen die zu der ersten Aufstellung oder zu der 
ersten Reserve gehörigen Dienstpflichtigen nicht erkannt werden, so lange dieselben nicht bey 
dem Militär selbst in die zweyte Klasse versebt und somit der körperlichen Züchtigung un- 
terworfen worden sind.
	        
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