I. 57.
Die Freyheit der Ansässigmachung innerhald des Großherzogthumes wird durch die
Dienspflicht durchaus nicht beschränket-
S. 58.
Eben so bleibt die Verheirathung während der Dienstpflichtigkeic ohne alle- Einschrän-
lung nachgelassen, so fern eine sonstige gesetliche Vorschrift nicht entgegen steht und den
Erfordernissen deshalb Genüge geleistet wird.
. 39.
Die zum aktiven Waffendsenste des Großherzogthumes Eingestellten sind, In Hinsicht
ihres Einkommens durch Gewerb= und Geschäfterhátigkeit, so wie der Löhnung, von der
allgemeinen direkten Steuer befrept.
8. 60.
Den Militaͤr- Pflichtigen, welche sich in Feldzuͤgen durch Pflichterfuͤllung ausge-
geschnet und als, treue Unterthanen bewährt haben, soll bey Besebung solcher Stellen, zu-
welchen sie gehörig geeignet sind, im gonzen Umfange des Großherzogthumes vorzögliche
Rücksicht gewidmet werden, daher dieselben, auch vorzugswelse zu Ossizier-Stellen. in Vor-
schlag zu bringen sind.
K. 61.
Diejenlgen, welche im Wassendienste des Großherzogthumes vor dem Feinde invalid-
geworden sind, oder in Folge von Blessuren und Unglücksfällen ihre Gesundheit oder den
seepen Gebrauch ihrer Gliedmaßen verlohren haben, wird die Verleihung, einer für sie
geeigneten Versorgung oder einer angemessenen Pensson hiermit zugesichert..
Wir haben dleses Gesetz verfassungsmäßig, auch durch Beydruckung Unsre Groß=