Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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V. Im Eisenachischen Landratho-Bezirke: 
1) am zosten Oktober für den Musterungobezirk der Stadt Eisenach, 
2) am 2#uten Oktober für den Musterungebezirk deS Dberamtes Eisenach, 
3) am 23ten Oktober für den Musterungobezirk des Amtes Ereuzburg, 
) am 24sten Oktober für deu Musterungebezirk des Amtes Gerstungen mit Haus- 
breitenbach, 
5) am 25sten Oktober für den Musterungöbezirk des Amtes Crayenberg mit Frauensee. 
VI. J#r Vachaer Landraths-Bezirke: 
1) am zosten Oktober für den Musterungêbezirk des Amtes Vacha mit den Patrimonial= 
Aemtern Völkershausen und Lengoseld, « 
2) am 21sten Oktober für den Musterungsbezirk des Amtes Geisa, 
3) am 22#ten Oktober für den Musterungsbezirk des Amtes Dermbach, 
4) am 23sten Oktober für den Musterungsbegirk des Amtes Kaltennordheim, 
5) am 25st8en Oktober für den Musterungsbezirk des Amtes bichtenberg zu ÖOstheim. 
Wenn einer der vorbezeichneten Tage ein Sonntag ist: so wird solcher übersprungen 
und die noch übrigen Musterungs-Termine sind dann um einen Tag weiter hinaus zu setzen. 
Durch die zu erlassende Eication sind die Dienstpflichtigen zugleich zu zeitiger Anbrin- 
gung aller geseblich begründeten Ansprüche auf Befreyung, oder Zurückstellung, bis zum 
Musterungs-Termine und zwar unter Undrohung des im Unterlassungöfalle, bey Ermange- 
lung gesehlich zugelassener Eneschuldigung (#. 38), eintretenden Verlustes dieser Gesebes. 
wohlthaten ausdrücklich anzuweisen. Das Korncept oder ein Abdruck dieser Citation wird 
den Anfang der über jeden Musterungsbezirk besonders zu föhrenden Akten machen. 
  
* 
Der Landrath oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, 
am isten Oktober 
die noch nicht an ihn gelangten Ortslisten der Gerichtorte und Stadträthe seines 
Sprengels, und 
am 8ten Oktober 
die zurückgebliebenen Ortslisten der Amesbezirke, ohne Weiteres, durch Wartebothen, 
auf Kosten der läumigen Stelle, abholen zu lassen. 
Sobald sämmtliche bisten relp. Vakat-Berichte des Musterungöbezirkes eingegangen 
sind, ist solches durch Registratur zu den Kommissions-Akten auödrücklich zu bemerken. 
Beharrliche Saumseligkeit und Nachlässigkeit der zu Ausstellung und Prüfung der Orts- 
listen berufenen Behörden ist der Großherzoglichen Landes-Direktion, zur Abhülse und 
Bestrafung, berichtlich anzuzeigen. 
ie 
Die Ortslisten und die von den Aemtern, Gerichten und Setadtráthen über deren 
Prüfung geführten Akten sind hierauf genau zu durchgehen, um über daß, was dabey we- 
gen unterlassener pünktlicher Befolgung der zu Aufstellung und Berscheigung dieser Listen 
ertheilten besondern Instruktion zu erinnern ist, bedürfenden Falles, noch vor dem Muste-
	        
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