Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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erst  bey  den  Gestüt-Inspektionen  anmelben,  im  Kollisons-Falle  einen  Vorzug  hinsichtlich
der  Wahl  der  Hengste  und  der  Zeit.

ö  5.

Die  Großherzoglichen  Unterthanen  entrichten  für  das  Bespringen  ihrer  Stuten  jedes

Mahl,  und  ohne  Rücksicht  auf  dao  Zukommen  derselben,

18  ggr.  Sprunggeld  und

2  ggr.  Trinkgeld
zur  Gestüt-Kasse  resp.  für  die  Stallbedienten;  —  eben  so  viel  muß  nachbezahlt  werden,
wenn  die  Stute  ein  gesundes  Fohlen  zur  Welt  bringt.

d  eine  im  Militär-Gestüt  trächtig  gewordene  Stute  in  das  Ausland  verkauft:  so
wuß  diese  Nachzahlung  ebenmäßig  sofort  bewickt  werden,  worauf  die  Ortsvorstände,  bey
Vermeidung  diesfallsiger  Verantwortlichkeit,  gehörig  zu  achten,  und  in  den  vorgeschriebenen
Jahreslisten  das  Nöthige  deshalb  mit  anzumerken  haben.

Den  Herzoglich  Sachsen-Meiningschen  Unterthanen  wird,  so  lange  als  den  diesseitigen
Unterthanen  bey  dem  dortigen  gand-Gestüt  gleiche  Begünstigung  verbleibk,  ebenfalls  erlaubt,
ihre  Stuten  von  den  zu  Marksuhl  und  Geisa  stehenden  Hengsten  bedecken  zu  lassen,  gegen
Entrichtung  von  2  thlr.  12  gr.  Sprung=  und  4  9gr.  Trinkgeld,  wovon  die  Hälfte  zurückgegeben
  wird,  wenn  die  Stute  ein  lebendes  Fohlen  nicht  zur  Welt  bringt,  und  solches
glaubhaft  bezeugt  worden  ist.

K.  6.

Den  inländischen  Pferdehaltern,  welche  ihre  Stuten  zum  Bedecken  nach  Marksuhl  und
Geisa  bringen,  wird  die  Chaussee-Freiheit  für  dieselben  in  der  Maaße  zugesichert,  daß  se
die  von  ihnen  bezahlten  Chaussee-Gelder  auf  die  darüber  erhaltenen  Zeddel  aus  der  Gesiür
  Kasse  durch  Abrechnung  auf  das  Sprunggeld  zurück  erhalten.

Behufs  dieser  Begünstigung  haben  sich  diejenigen,  welche  davon  Gebrauch  machen  wollen,
  mit  glaubhaften  Zeugnissen  ihres  Ortsvorstandes,  bey  der  Gestüte=  Inspektion  gehörig
auszuweisen.

S  7.

Da  durch  dse  Wiederherstellung  eines  geordneten  und  mit  vorzüglichen  Beschälern  versehenen
  Gestäüte  dem  diesfallsigen  Bedürfnisse  der  Pferdehalter  im  Eisenachischen  Kreise,  mit
möglichster  Erleichterung  der  Kosten  für  dieselben  größtentheils  abgeholfen  ist:  so  wird,  zu
westerer  Beförderung  und  Sicherstellung  der  inländischen  Pferdezucht,  hiermit  verordnet,
daß  die  Großherzoglichen  Unterthanen,  welche  ihre  Hengste  zum  Beschälen  für  bohn  in
dem  Eisenachischen  Kreise  herumführen  wollen,  alljährlich  vor  der  Beschälzese  elnen  Erlaubnißschein
  hierzu  bey  der  Gestät-Kommission  zu  Eisenach  auswirken  mössen,  welcher  von
derselben  nur  nach  vorgängiger  Untersuchung  und  befundener  Fehlersreiheit  und  Tüchtigkekt
des  fraglichen  Hengstes,  unter  Beprath  des  Roharztes,  zu  ertheilen  und  bloß  auf  Ein

Jahr  göltig  ist.  -