16.
Der zur aͤrztiichen und wundärzklichen Untersuchung der bsichte Beauftragte
hat sich solcher mit pnicht#nähiger Sorgsalt und Umsicht, so wie der Abgebung seines Ur-
theils und Ausspruchs darüber mit llrenger Gewissenhaftigkeit zu unterziehen, auch dem-
nächü sein Augenmerk auf alle Looopflichtige zu richten, damit er hierdurch, und nach Be-
finden durch anzustellende Nachfragen, die äußerlich wahrnehmbaren Fehler und Uebel der-
selben entdecken moge, zumahl da den damit Behafteten deren Vorhandenseyn und Folgen,
hiasichtlich des Milicch-Dienstes, nicht selten noch ganz unbekannt zu seyn pflegen.
Die nähere Untersuchung eine5, im Verloosungs-Termine zur Frage kommenden
Uedels, welches Entolößung nöthig macht, muß in einem abgesonderten Gemache ohne Zeu-
gen vorgenommen werden; jedoch ist jedes Mitglied der Verloosungö= K und refp.
des Orttsvorstandes befugt, bey solcher jugegen zu seyn. Diejenigen, welche, nach erfolg-
tem einstimmigen Urtheil der Kommissarien, als uelih, zum Militär= Dienste zu betrach-
ten sind, werden alödann aus dem Termine entlassen.
. 17.
Die wegen Kraͤnklichkeit und Schwaͤchlichkeit, auch wegen Mangels an Größe, nur
vorerst zum Militaär« Dienste untauglichen Dienpflichtigen sind, nach Maßgabe der Go-
setesvorschrift ((. 10), mit in das Loos zunehmen, jedoch gleichwie diejenigen, welchen we-
gen anderer Rücksichten die Wohlthat der Zurückstellung zu Theil wird 6. is), auf die
Dauer ihres ersten Dienstjahres zurückzustellen.
é. 1
Wenn Fälle vorhanden sind, in welchen unter den gesehlichen Bedingungen (§. 30)
koosziehung durch Bevollmächtigte zur Anwendung kommt: so hat der Landrath vorerst
noch zu erörtern und zu entscheiden: ob die deshalb vorgelegten Zeugnisse für hinreichend,
oder ob die beygebrachten Nachrichten über den Ort und 3weck der Abwesenheit der Nicht-
erschienenen für offenkundig zu achten seyen?
!*o zur Loosziehung für lehttere si ch anmeldenden Vevollmachtigten sind, dieser Ent-
scheibung nach, entweder abzuweisen oder zuzulassen; auch ist, wenn g h Niemand für einen
borlänghh entschuldigten Adwesenden zur koocziehung anmeldet, — der Orteévorstand des-
selben, oder ein anderer Anwesender, welcher in. Eid und pflichr stehe, — durch den Land-
rath von Amtswegen zum Bevollmächtigten für den betheiligten Loospflichtigen zu bestellen.
8. 19.
Wenn auf diese Weise die Loosberechtigten und resp. deren Vertreter gehörig ausge-
schieden worden sind, hat der Landrath, in Ansehung der ohne (tatthafte Entschuldigung
aucgebliebenen Dienstpflichtigen, den Verlust der Wohlthat des Looses öffentlich auszuspre-
chen, worauf die Looêberechtigten, und zwar mit Einschluß der Suspendirten und Zurück.
gestellten, verzeichnet werden, um hiernach die Jahl der nöthigen Loosnummern zu sinden,
welche sodann, auf die bisher übliche Weise, gehörlg zu mischen und zu ziehen sind.
Jeder Loosziehende, Mann für Mann, hat seine gezogene Nummer sogleich vorzuhei-
gen und in die Verloosungsliste eintragen zu lassen.