Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

16.

Der  zur  aͤrztiichen  und  wundärzklichen  Untersuchung  der  bsichte  Beauftragte
hat  sich  solcher  mit  pnicht#nähiger  Sorgsalt  und  Umsicht,  so  wie  der  Abgebung  seines  Urtheils
  und  Ausspruchs  darüber  mit  llrenger  Gewissenhaftigkeit  zu  unterziehen,  auch  demnächü
  sein  Augenmerk  auf  alle  Looopflichtige  zu  richten,  damit  er  hierdurch,  und  nach  Befinden
  durch  anzustellende  Nachfragen,  die  äußerlich  wahrnehmbaren  Fehler  und  Uebel  derselben
  entdecken  moge,  zumahl  da  den  damit  Behafteten  deren  Vorhandenseyn  und  Folgen,
hiasichtlich  des  Milicch-Dienstes,  nicht  selten  noch  ganz  unbekannt  zu  seyn  pflegen.

Die  nähere  Untersuchung  eine5,  im  Verloosungs-Termine  zur  Frage  kommenden
Uedels,  welches  Entolößung  nöthig  macht,  muß  in  einem  abgesonderten  Gemache  ohne  Zeugen
  vorgenommen  werden;  jedoch  ist  jedes  Mitglied  der  Verloosungö=  K  und  refp.
des  Orttsvorstandes  befugt,  bey  solcher  jugegen  zu  seyn.  Diejenigen,  welche,  nach  erfolgtem
  einstimmigen  Urtheil  der  Kommissarien,  als  uelih,  zum  Militär=  Dienste  zu  betrachten
  sind,  werden  alödann  aus  dem  Termine  entlassen.

.  17.

Die  wegen  Kraͤnklichkeit  und  Schwaͤchlichkeit,  auch  wegen  Mangels  an  Größe,  nur
vorerst  zum  Militaär«  Dienste  untauglichen  Dienpflichtigen  sind,  nach  Maßgabe  der  Gosetesvorschrift
  ((.  10),  mit  in  das  Loos  zunehmen,  jedoch  gleichwie  diejenigen,  welchen  wegen
  anderer  Rücksichten  die  Wohlthat  der  Zurückstellung  zu  Theil  wird  6.  is),  auf  die
Dauer  ihres  ersten  Dienstjahres  zurückzustellen.

é.  1

Wenn  Fälle  vorhanden  sind,  in  welchen  unter  den  gesehlichen  Bedingungen  (§.  30)

koosziehung  durch  Bevollmächtigte  zur  Anwendung  kommt:  so  hat  der  Landrath  vorerst
noch  zu  erörtern  und  zu  entscheiden:  ob  die  deshalb  vorgelegten  Zeugnisse  für  hinreichend,
oder  ob  die  beygebrachten  Nachrichten  über  den  Ort  und  3weck  der  Abwesenheit  der  Nichterschienenen
  für  offenkundig  zu  achten  seyen?

!*o  zur  Loosziehung  für  lehttere  si  ch  anmeldenden  Vevollmachtigten  sind,  dieser  Entscheibung
  nach,  entweder  abzuweisen  oder  zuzulassen;  auch  ist,  wenn  g  h  Niemand  für  einen
borlänghh  entschuldigten  Adwesenden  zur  koocziehung  anmeldet,  —  der  Orteévorstand  desselben,
  oder  ein  anderer  Anwesender,  welcher  in.  Eid  und  pflichr  stehe,  —  durch  den  Landrath
  von  Amtswegen  zum  Bevollmächtigten  für  den  betheiligten  Loospflichtigen  zu  bestellen.

8.  19.

Wenn  auf  diese  Weise  die  Loosberechtigten  und  resp.  deren  Vertreter  gehörig  ausgeschieden
  worden  sind,  hat  der  Landrath,  in  Ansehung  der  ohne  (tatthafte  Entschuldigung
aucgebliebenen  Dienstpflichtigen,  den  Verlust  der  Wohlthat  des  Looses  öffentlich  auszusprechen,
  worauf  die  Looêberechtigten,  und  zwar  mit  Einschluß  der  Suspendirten  und  Zurück.
gestellten,  verzeichnet  werden,  um  hiernach  die  Jahl  der  nöthigen  Loosnummern  zu  sinden,
welche  sodann,  auf  die  bisher  übliche  Weise,  gehörlg  zu  mischen  und  zu  ziehen  sind.

Jeder  Loosziehende,  Mann  für  Mann,  hat  seine  gezogene  Nummer  sogleich  vorzuheigen
  und  in  die  Verloosungsliste  eintragen  zu  lassen.