16.
Der zur aͤrztiichen und wundärzklichen Untersuchung der bsichte Beauftragte
hat sich solcher mit pnicht#nähiger Sorgsalt und Umsicht, so wie der Abgebung seines Urtheils
und Ausspruchs darüber mit llrenger Gewissenhaftigkeit zu unterziehen, auch demnächü
sein Augenmerk auf alle Looopflichtige zu richten, damit er hierdurch, und nach Befinden
durch anzustellende Nachfragen, die äußerlich wahrnehmbaren Fehler und Uebel derselben
entdecken moge, zumahl da den damit Behafteten deren Vorhandenseyn und Folgen,
hiasichtlich des Milicch-Dienstes, nicht selten noch ganz unbekannt zu seyn pflegen.
Die nähere Untersuchung eine5, im Verloosungs-Termine zur Frage kommenden
Uedels, welches Entolößung nöthig macht, muß in einem abgesonderten Gemache ohne Zeugen
vorgenommen werden; jedoch ist jedes Mitglied der Verloosungö= K und refp.
des Orttsvorstandes befugt, bey solcher jugegen zu seyn. Diejenigen, welche, nach erfolgtem
einstimmigen Urtheil der Kommissarien, als uelih, zum Militär= Dienste zu betrachten
sind, werden alödann aus dem Termine entlassen.
. 17.
Die wegen Kraͤnklichkeit und Schwaͤchlichkeit, auch wegen Mangels an Größe, nur
vorerst zum Militaär« Dienste untauglichen Dienpflichtigen sind, nach Maßgabe der Gosetesvorschrift
((. 10), mit in das Loos zunehmen, jedoch gleichwie diejenigen, welchen wegen
anderer Rücksichten die Wohlthat der Zurückstellung zu Theil wird 6. is), auf die
Dauer ihres ersten Dienstjahres zurückzustellen.
é. 1
Wenn Fälle vorhanden sind, in welchen unter den gesehlichen Bedingungen (§. 30)
koosziehung durch Bevollmächtigte zur Anwendung kommt: so hat der Landrath vorerst
noch zu erörtern und zu entscheiden: ob die deshalb vorgelegten Zeugnisse für hinreichend,
oder ob die beygebrachten Nachrichten über den Ort und 3weck der Abwesenheit der Nichterschienenen
für offenkundig zu achten seyen?
!*o zur Loosziehung für lehttere si ch anmeldenden Vevollmachtigten sind, dieser Entscheibung
nach, entweder abzuweisen oder zuzulassen; auch ist, wenn g h Niemand für einen
borlänghh entschuldigten Adwesenden zur koocziehung anmeldet, — der Orteévorstand desselben,
oder ein anderer Anwesender, welcher in. Eid und pflichr stehe, — durch den Landrath
von Amtswegen zum Bevollmächtigten für den betheiligten Loospflichtigen zu bestellen.
8. 19.
Wenn auf diese Weise die Loosberechtigten und resp. deren Vertreter gehörig ausgeschieden
worden sind, hat der Landrath, in Ansehung der ohne (tatthafte Entschuldigung
aucgebliebenen Dienstpflichtigen, den Verlust der Wohlthat des Looses öffentlich auszusprechen,
worauf die Looêberechtigten, und zwar mit Einschluß der Suspendirten und Zurück.
gestellten, verzeichnet werden, um hiernach die Jahl der nöthigen Loosnummern zu sinden,
welche sodann, auf die bisher übliche Weise, gehörlg zu mischen und zu ziehen sind.
Jeder Loosziehende, Mann für Mann, hat seine gezogene Nummer sogleich vorzuheigen
und in die Verloosungsliste eintragen zu lassen.