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Die hierzu in geeigneten Zaͤllen bestehende Verpflichtung der Staatsunterthanen, in-
sonderheit die in verschiedenen Theilen des Großherzogthumes bestehende, altherkoͤmmiche
Einrichtung der so genannten Landes- obder Gerichtsfolge, soll durch gegemvaͤrtige Verordnung
keinesweges aufgehoben seyn.
d. 9.
Neben diesen allgemeinen Bestimmungen wird noch festgesetzt, daß die in jedem Orts-
bezirke stationirten Unter-Offizierc nach einem., von der Milicär-Behörde vorzuschreibenden
Turnus, mit Berücksichtigung ihrer Anzahl, so wie der örtlichen Verhältnisse und Bedürf-
nisse, als Ordonanzen kommandirt und den Justiz-Aemtern zu dem Dienste beygegeben
werden sollen, welcher vordem von der Gensd'armerie versehen wurde. Diese Dienstleistung der
Unter-Ossiziere sindet jeboch nur in so fern Statt, alb solche mit ihrer ersten Bestimmung
und Dienstpflicht vereinbarlich ist, dergestalt, daß andere, rein milikérische Obliegenheiten
derselben im Kollisssens= Fallerden Vorzug verdienen. Nahmentlich soll und kann während
der Exerzier= Zeit an den zu den Waffenübungen festgesehten Tagen und während des Gar-
nison-Dienstes von einem Gebrauche der Unter-Offiziere zum Landes-Polizey-Dienste nicht
die. Rede seyn. Es bleibt auch dem Militär-Kommando unbenommen, den bey einem Jus-
tiz-Amte als Ordonanz stehenden Unter-Offizier zu jeder Zeit, mittelst schriftlicher Ordre,
wieder ablösen zu lassen.
8. 10.
Auch dem Gebrauche der im Lande stationirten Unter-Offiziere bey den Justiz-Aemtern,
liegt es als Absicht zum Grunbe, bie oͤffentliche Ruhe, die allgemeine Sicherheit und die
gesehliche Ordnung im Innern des bandes zu befördern, die Handhabung der dieserhalb
bestehenden Anordnungen mit Thätigkeit und Nachdruck zu unterstuhen und zu diesem Ende
elne Aufsicht auf die ortspolizeylichen Einrichtungen führen zu lassen. Die als Ordonan-
zen kommandirten Unter-Osfiziere haben daher
1. im Allgemeinen über Befolgung der Polizey-Gesehe und Verfügungen zu wachen, die
Hindernisse dieser Befolgung zu ermitteln und zur Erhaltung. der öffentlichen Sicher-
heit, Ruhe und Oronung möglichst beyzutragen, webhalb denselben
II. im Besondern obliegt:
1) den Störungen, von welchen die öffentliche Ruhe und gesebliche Ordnung, so wie
die allgemeine Sicherheit bedroht wird, gehörig vorzubeugen und solche zu verhindern,
im eintretenden Falle aber die Urheber und Mitschuldigen begangener Verbrechen aus-
zukundschaften, zu verfolgen, zu verhaften, der zuständigen Behörde zu überliefern
und nach den deehalb bestehenden gesetlichen Vorschriften zu transportieren;