Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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2) zu gleichem Zwecke auf Vagabunden und andere verdächiilge Personen, welche ohne 
binreichende Legitimation in dem Lande betroffen werden, oder zu denen gehören, 
welche, den bestehenden Gesehen zu Folge, in dem Lande ulcht zu dulden, sondern 
sofort an der Grenze zurückzuwelsen sind, ein wachsames Auge zu haben und des- 
halb die Gasthöfe, Schenken, Mühlen und andere einzeln gelegene Höfe und Ge- 
bäude sleißlg zu untersuchen; 
3) an öffentlichen Orten und bey Anléssen zu zahlreichen Versammlungen, so wie bey 
allgemeiner Gefahr sich einzufinden, um Ercessen und Unordnungen vorzubeugen, die 
Anstifter und Theilnehmer zum Arcest zu bringen, Ruhe und Orbnung aufrecht zu 
erhalten; 
4) über die Befolgung der Vorschriften zu wachen, welche zur Verhütung von Unglücks- 
sellen und Beschädigungen gegeben sind, auch die deShalb vorgenommenen Ungesetz- 
lichkeiten, Vernachléssigungen und Mängel zur Kenntniß der zuständigen Behörde zu 
bringen; 
5) auf die vorschriftmäßige Verrichtung der Tag= und Nachtwachen, auch Schleich= und 
Feuerwachen mit Strenge zu halten, solche so oft, als nur möglich, zu visikiren und 
jede dabey wahrgenommene Nachlässigkeit und Versäumniß gebührend anzuzeigen; 
6) auf die Erhaltung der öffentlichen Straßen und Wege, Kandle, Brücken, Alleen und 
überhaupt aller öffentlichen Anlagen zu achten, muthwillige Beschädigungen an sol- 
chen und die Urheber derselben, ingleichen die sonst daran befundenen, der Sscherheit 
nachtheiligen Mängel der geeigneten Behörde ebensalls anzuzeigen; 
7) von den bey Verrichtung ihrer Dlenstobliegenheiten bemerklen Defcaudationen an öf- 
fentlichen Abgaben, so wie von den bemerkten Wald= und Jagdsreveln, ohne Unter- 
schied zwischen herrschaftlichen = und Privat-Eigenthume, den zuständigen Behörden 
Kenniniß zu geben, auch nach Umständen die Kontravenienten anzuhalten; 
8) die von den Justiz= und Polizey-Behörden angeordneten Exekutsonen in Fällen, wo 
Widersetzlichkeit sich fürchten läßt, zu unterstützen. 
Nur von dem Justiz-Beamten und von den wirklichen Aktuarien haben die al? 
Orbonanzen bey dem Amte kommandirten Unter-Offsziere Aufträge und Anweisungen 
zu empfangen. Zu bloß ortspollzeylichen Verrichtungen und zum Bothendienste dür- 
fen die Ordonanzen schlechterdings nicht gebraucht werden. 
Eine besonders auögefertigte Instruktion schreibt vor, wie dieselben bey sprem 
Dienste sich überhaupt noch zu verhalten und in einzelnen Fällen zu verfahren haben.
	        
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