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Berordnung und der weiter ausgefertigten Instruktion, erhält der Unter-Offizier an allen
Orten, wo er übernachten muß, jedoch ohne irgend einige Verpflegung, auf Kosten der
Gemeindekasse daselbst frepes Quartier, ingleichen eine tägliche Zulage aus der bieherigen
Gensd'armerie-Kasse. Außier dem gehören demselben die Wege= und Tagegelder, auch De-
nunciations-- und Exekutions-Gebühren, wie solche bisher von der Gensd armerie haben in
Anspruch genomo#en werden können, unter den §. 7. aufgedrückten Bedingungen.
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In mehrerer Ermunterung der Unter-Off#ziere bey dem Ordenanz= Dienste sind für
diejenigen, welche sich im Lause des Jahres in solchem Dienste am Meisten ausgezeichnet,
sich besonders aufmerksam, geflissen und thätig bewiesen haben, Prämien bestimmt worden,
deren Vertheilung von Großherzoglicher Landes-Direktion am Schlusse des Jahres erfol-
gen wird.
Bey. klanftigen Erledigungen der zur Versorgung von Unter-Offizieren geeigneten
Stellen soll auch auf das Betragen und die Thäcigkelt in jenem Dienske besondere Rücksicht
genommen werden.
8. 16.
Die Aufsichtsfuͤhrung uͤber die Dienstverrichtungen und das Betragen der kommandir=
tre Unter-Offiziere ist hauptsächlich Obliegenheit der Justiz-Aemter, Auch werden die
tandräthe bey den VisitationS-Reisen in ihrem Bezirke über das Verfahren der Ordonan.
zen nähere Erkundigungen einzuziehen und hierdurch noch dir Tassichtsführung der Justiz=
Aemter zu kontroliren suchen.
Außer dem find alle öffentliche Behörden und selbst die Ortsvorstände so berecheiget als
verpflichtet, von Erpressungen, Kollusionen und anderen Ungebührnissen, wenn solche bey
dem. Ordonanz-Dienste in den Aemtern vorkommen sollten, dem. Justiz-Amte oder dem
bandrathe des Bezirkes Anzeige zu machen.
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Die Justiz= Aemter haben weicer vas Recht und die Verpflichtung.
1) im Falle gegründeter Unzufriedenheit mit dem Betragen eines zum Orbonanz-Dienste
bestimmten Unter-Offiziers im Allgemeinen, davon und insonderheit von den Gründen,
worauf die unzufrledenheit ruht, die kandes-Direktion berichtlich in Kenntniß zu
seben., von welcher dann nach Besenden weitere geeignete Verfügung erlassen, oder
bey dem Militäl- Kommnando hie Versetzung ober die gänzliche Abbernfung des Unter-
Offiziers vom Ordonanz, Dienste eingeleitet werden wirb: