Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

175 
Berordnung und der weiter ausgefertigten Instruktion, erhält der Unter-Offizier an allen 
Orten, wo er übernachten muß, jedoch ohne irgend einige Verpflegung, auf Kosten der 
Gemeindekasse daselbst frepes Quartier, ingleichen eine tägliche Zulage aus der bieherigen 
Gensd'armerie-Kasse. Außier dem gehören demselben die Wege= und Tagegelder, auch De- 
nunciations-- und Exekutions-Gebühren, wie solche bisher von der Gensd armerie haben in 
Anspruch genomo#en werden können, unter den §. 7. aufgedrückten Bedingungen. 
15 
In mehrerer Ermunterung der Unter-Off#ziere bey dem Ordenanz= Dienste sind für 
diejenigen, welche sich im Lause des Jahres in solchem Dienste am Meisten ausgezeichnet, 
sich besonders aufmerksam, geflissen und thätig bewiesen haben, Prämien bestimmt worden, 
deren Vertheilung von Großherzoglicher Landes-Direktion am Schlusse des Jahres erfol- 
gen wird. 
Bey. klanftigen Erledigungen der zur Versorgung von Unter-Offizieren geeigneten 
Stellen soll auch auf das Betragen und die Thäcigkelt in jenem Dienske besondere Rücksicht 
genommen werden. 
8. 16. 
Die Aufsichtsfuͤhrung uͤber die Dienstverrichtungen und das Betragen der kommandir= 
tre Unter-Offiziere ist hauptsächlich Obliegenheit der Justiz-Aemter, Auch werden die 
tandräthe bey den VisitationS-Reisen in ihrem Bezirke über das Verfahren der Ordonan. 
zen nähere Erkundigungen einzuziehen und hierdurch noch dir Tassichtsführung der Justiz= 
Aemter zu kontroliren suchen. 
Außer dem find alle öffentliche Behörden und selbst die Ortsvorstände so berecheiget als 
verpflichtet, von Erpressungen, Kollusionen und anderen Ungebührnissen, wenn solche bey 
dem. Ordonanz-Dienste in den Aemtern vorkommen sollten, dem. Justiz-Amte oder dem 
bandrathe des Bezirkes Anzeige zu machen. 
4 **“ 
Die Justiz= Aemter haben weicer vas Recht und die Verpflichtung. 
1) im Falle gegründeter Unzufriedenheit mit dem Betragen eines zum Orbonanz-Dienste 
bestimmten Unter-Offiziers im Allgemeinen, davon und insonderheit von den Gründen, 
worauf die unzufrledenheit ruht, die kandes-Direktion berichtlich in Kenntniß zu 
seben., von welcher dann nach Besenden weitere geeignete Verfügung erlassen, oder 
bey dem Militäl- Kommnando hie Versetzung ober die gänzliche Abbernfung des Unter- 
Offiziers vom Ordonanz, Dienste eingeleitet werden wirb:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.