Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

180 
ßen ein Vertrag verabredet und unterm 18ten Julp b. J. auch von Uns ratisiciret wor- 
den. Demnach erklären und verordnen Wir, wie folget: 
1. 
Um den Einwohnern der erwähnten Aemter die Vortheile eines hegenseikigen völlig 
freyen und ungestörten Verkehrs mit den innerhalb der Zolllinie an den äußern Grenzen 
des Preußischen Staates delegenen Königl. Preufiischen Landen in der Maße zu verschaffen, 
daß die von den beyderseitigen Unterehanen innerhalb der gedachten Jolllinie zu verführen- 
den Waaren und Erzeugnisse aller Art, mit alleiniger Ausnahme des Salzes und der 
Spielkarten, deren Vertrieb in dem Königreiche Preußen besonderen Bestimmungen unter- 
liegt, überall den eigenen inländischen vöollig gleich behandelt werden, und aus gedachren 
Aemtern in das Königl. Preußische und umgekehrt, von jeder Abgabe und sonstigem Hin- 
dernisse frey, übertreten können, sollen in denjenigen Füällen, wo der Ausübung dieses frepen 
Verkehrs die zeitherige Verschiedenheit der Abgaben hinderlich war, die in den mehrgedach- 
ten Aemtern bestehenden Abgaben nach der Königlich Preußischen Gesegebung modisiciret 
werden. 
Wir haben zu diesem Ende, was die Steuer von der Fabrikation des Branntweins 
anlangt, ein Regulativ genehmiget, welches unter'm heurigen Tage bekannt gemacht werden 
und vom löten November d. J. an in Aucs#bung kommen soll. 
2. 
Von demselben Tage an wird es gestattet, daß die Königl. Preußischen Zollbeamten 
die Spur begangener Unterschleise gegen die Königl. Preußischen Zoll= und Verbrauchs- 
steuern in die erwähnten Aemter versolgen und, mit Zuziehung der Ortsobrigkeiten, sich 
deb Thatbestandes versichern, so lange und in so fern die gleiche Verfolgung der Impost- 
Defraudanten aus gedachten Aemtern in das Königl. Preupische Gebieth den Grohherzogl. 
Sachsen Weimarischen Beamten ebenfalls gestattet wird. 
3. 
Auch sollen Visitationen, Beschlagnahme und Vorkehrungen, wenn solche von den 
Königl. Preußischen Zollbeamten bey Unseren Landes= oder Orröbehörden in Antrag ge- 
bracht werden, von diesen, nachdem sie sich von der Zulässigkeit, den Umständen nach, 
überzeugt haben, alsbald willig und zweckmäßig veranstaltet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.