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daß an demselben Tage, wo es leer geworden, nicht wieber barin eingemeischt wird: so
muß es fuͤr den Tag oder die Tage des Nichtgebrauches schief gestellt, oder wenn derselbe
laͤnger als drey Tage dauert, nach Besinden der oͤrtlichen Umstaͤnde, durch Verschluß oder
Versiegelung von Seiten des Ober-Kontroleuré oder des von ihm beauftragten Kontro-
leurs außer Gebrauch geseßt werden.
8. 18.
An den Tagen, wo Branntwein-Blasen zum Betrieb deklarirt sind, darf in der Re-
gel von 7 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens nicht gebrannt werden, es müßte denn, nach
dem Ermessen des Ober, Kontroleurs der Meischinhalt der versteuerten Meischbottiche, wel-
che an diesem Tage abgebrannt werden sollen, in 14 Stunden nicht verarbeitet werden
können, in welchem Falle der Ober-Kontroleur in der Deklaration zu bemerken hat, wann
und auf wie lange das Nachtbrennen nachgegeben worden ist. Ob die Blasen für den
ganzen Monath der Deklaration außer Verschluß blelben, oder während ihres Nichtge-
brauches unter Verschluß zu seßen sind, bleibt gleichfalls dem Ermessen des Ober-Kontro-
leurs nach der Dauer des Nichtgebrauches und den örtlichen Umständen überlassen.
4#. 70.
Die Sceuer für den deklarirten Monath muß in der Regel am letzten Tage dehselben
entrichtet werden. Wer aber diesen Zahlungs-Termin einmahl verabsäumt hac, kann in
ber Folge auf diese Erleichterung nicht mehr Anspruch machen, sondern muß die Stieuer
bey jeder fernern Deklaration vorausbezahlen. ·
§.20.
Eine Verguͤtung oder ein Erlaß der Steuer kann nur dann erfolgen, wenn dem
Inhaber der Brennerey durch einen außerordentlichen unverschuldeten Zufall eln versteuerter
unangebrochener Meischbottich gänzlich unbrauchbar geworden, und muß alsdann dem Ober-
Kontroleur soglelch davon Anzeige gemacht werden, um die Richtigkeit der Angabe an Ort
und Stelle zu untersuchen. Daß die Meische sauer geworden, wird jedoch als ein solcher
Zufall nicht angenommen.