Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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einiget und in den Sprengel der bischoͤflichen Kirche von Paberborn, deren Metropole die 
Kirche von Koͤln ist, aufgenommen worden sind, unter der weiteren Bestimmung, daß 
bey Lebzeiten des Bischofes von Paderborn und Hildesheim, Franz Egon von Für- 
stenberg, keine Veränderung erfolgen, vielmehr Alles in dem Stande, in welchem 
es sich dermahlen besindet, belassen und die Erweiterung der Diszes Paderborn erst 
dann zur Vollziehung gelangen solle, wenn nach dem Abgange des Hischofes 
Franz Egon ein neuer Bischof eingesetzt seyn wird. Sollten hiernächst, wie die vorgedachte 
Bulle erwarten läßt, in dieser Zwischenzeit die katholischen Kirchen Unseres Großherzog= 
thums, gleich den von der Diezes Mainz, später Regensburg, abgelsssten Orten und 
Pfarreyen des Königlich Preußischen Reichs, der einstweiligen Leikung eines apostolischen 
Vikar's noch besonders überwiesen und anvertraut werden: so wollen Wir auch diesen aner- 
kennen, sobald derselbe Uns nahmhaft gemacht worden ist und Uns angelobet hat, daß 
er die ihm anvertraute Leitung nicht anders, als innerhalb der Grenzen der wesentlichen 
Dizesan-Gewalt, so wie der künftige Bischof von Paderborn selbst, ausüben werde. 
Wir behalten Uns hierbey alle Hoheits= und Souveränitäté-Rechte, welche Uns in dem 
weltlichen Reformations-Rechte, der Oberaussicht und Polizey-Gewalt deß Staates und 
der weltlichen Schuhgerechtigkeit, nach allgemeinen Grundsätzen des Slaatörechtes, über 
alle in dem Staate besindliche Anstalten, Körperschaften, Gemeinheften und einzelne 
Staatsburger zustehen, in ihrem ganzen Umfange, als unveräußerlich und auêdrücklich vor, 
insbesondere und unter andern bey solchen Kirchensachen, welche ein zweyfaches Verhältniß, 
zu dem Staate nähmlich und zu der Kirche, haben und woben es hier und da auf das 
Verhältniß zu dem Staate ankommt, solches vorliegt, oder beabsichtiget wird. 
Demgema#ß hat auch jeder neue Bischof zu Paderborn, was seine Amtéwirksamkeie 
innerhalb der Grenzen de Großherzogthums anlangt, und ehe und bevor er in diese eintre- 
ten darf, sowohl Uns, als Unseren Nachfolgern sich ausdrücklich zu verpflichten; woge- 
gen die in dem Westphälischen Frieden begründete Suspension der bischöflichen Gewalt, in 
Ansehung aller in dem Großherzogthume wohnenden Katholiken andurch ausgehoben seyn 
sol. — Hiernächst bestimmen und verordnen Wir, wie folget: 
8. 1. 
Zur Wahrung und Ausuibung ber Rechte des Staates, welche in Ansehung der katho- 
lischen Kirche, ihrer Güter und Diener, aus ber weltlichen Oberaufsicht und Hollzey- Ge- 
walt, der Schubgerechtigkeit — dem Jure circe secra überhaupt sich ergeben, ist unter 
dem Großberzoglichen Staats-Ministerium eine eigene Oberbehörde, die Im-
	        
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