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einiget und in den Sprengel der bischoͤflichen Kirche von Paberborn, deren Metropole die
Kirche von Koͤln ist, aufgenommen worden sind, unter der weiteren Bestimmung, daß
bey Lebzeiten des Bischofes von Paderborn und Hildesheim, Franz Egon von Für-
stenberg, keine Veränderung erfolgen, vielmehr Alles in dem Stande, in welchem
es sich dermahlen besindet, belassen und die Erweiterung der Diszes Paderborn erst
dann zur Vollziehung gelangen solle, wenn nach dem Abgange des Hischofes
Franz Egon ein neuer Bischof eingesetzt seyn wird. Sollten hiernächst, wie die vorgedachte
Bulle erwarten läßt, in dieser Zwischenzeit die katholischen Kirchen Unseres Großherzog=
thums, gleich den von der Diezes Mainz, später Regensburg, abgelsssten Orten und
Pfarreyen des Königlich Preußischen Reichs, der einstweiligen Leikung eines apostolischen
Vikar's noch besonders überwiesen und anvertraut werden: so wollen Wir auch diesen aner-
kennen, sobald derselbe Uns nahmhaft gemacht worden ist und Uns angelobet hat, daß
er die ihm anvertraute Leitung nicht anders, als innerhalb der Grenzen der wesentlichen
Dizesan-Gewalt, so wie der künftige Bischof von Paderborn selbst, ausüben werde.
Wir behalten Uns hierbey alle Hoheits= und Souveränitäté-Rechte, welche Uns in dem
weltlichen Reformations-Rechte, der Oberaussicht und Polizey-Gewalt deß Staates und
der weltlichen Schuhgerechtigkeit, nach allgemeinen Grundsätzen des Slaatörechtes, über
alle in dem Staate besindliche Anstalten, Körperschaften, Gemeinheften und einzelne
Staatsburger zustehen, in ihrem ganzen Umfange, als unveräußerlich und auêdrücklich vor,
insbesondere und unter andern bey solchen Kirchensachen, welche ein zweyfaches Verhältniß,
zu dem Staate nähmlich und zu der Kirche, haben und woben es hier und da auf das
Verhältniß zu dem Staate ankommt, solches vorliegt, oder beabsichtiget wird.
Demgema#ß hat auch jeder neue Bischof zu Paderborn, was seine Amtéwirksamkeie
innerhalb der Grenzen de Großherzogthums anlangt, und ehe und bevor er in diese eintre-
ten darf, sowohl Uns, als Unseren Nachfolgern sich ausdrücklich zu verpflichten; woge-
gen die in dem Westphälischen Frieden begründete Suspension der bischöflichen Gewalt, in
Ansehung aller in dem Großherzogthume wohnenden Katholiken andurch ausgehoben seyn
sol. — Hiernächst bestimmen und verordnen Wir, wie folget:
8. 1.
Zur Wahrung und Ausuibung ber Rechte des Staates, welche in Ansehung der katho-
lischen Kirche, ihrer Güter und Diener, aus ber weltlichen Oberaufsicht und Hollzey- Ge-
walt, der Schubgerechtigkeit — dem Jure circe secra überhaupt sich ergeben, ist unter
dem Großberzoglichen Staats-Ministerium eine eigene Oberbehörde, die Im-