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mediat-Kommission für das kathollsche Klrchen= und Schukwesen, ange-
ordnet. In der Regel sollen zwey Mitglleder derselben — ein Weltlicher und ein Geistli-
cher — der katholischen Kirche zugethan seyn. Sie steht in einem coordinirten Verhälenisse
zu allen anderen Oberbehörden des Landes, nahmentlich zu den Ober-Konfistorien. An die
Immediat -Kommission sind in der Regel und zunächst auch alle diejenigen Sachen zu brin-
gen, in welchen, nach gegenwärtigem Gesetze, die Kenntnignahme, Zuskimmung, Einwilli-
gung. Bestéeigung u. s. w. von Seiten des Staates ausdrücklich vorbehalten wird. Es
hat sich aber diese Behörde aller Untersuchungen und Erlasse in dem bloß dogmattschen
Fache und der innern, den Staat überall nicht berührenden Kirchen" Dlöziplin gänzlich zu
enthalten.
K. 2.
Ohne Vorbewußt und Genehmigung des Staates hat kein kirchlicher Oberer für sich
selbst oder durch Abgeordnete und Stellvertreter, diese msgen Nahmen haben, wie sie wol-
len, irgend eine Gewale, irgend eine Direktion, irgend einen Einfluß in den Kirchensachen
des Großherzogthums.
. 3.
Alle neue bischöfliche Verordnungen, so wie alle erzbischsfliche Verordnungen und Ver-
fügungen, degleichen alle Beschlüsse von Synoden und Kirchenversammlungen, endlich alle
Bullen und Breven oder sonstige Erlasse des römischen Stuhls an die katholische Kirche,
das Gropyherzogthum mitangehend, oder an eine kirchliche Stiftung, eine Gemeinde, oder
einzelne Einwohner dek Großherzogthums, wessen Inhaltes sie auch seyn mögen,
und sonst ohne Unterschied, sind vor ihrer Bekanntmachung oder Infinuation der
Scaatsbehörde zur Einsicht vorzulegen. Auch dürfen dieselben in so fern, als sie nicht
blog geistliche Vorschriften enthalten und nicht blosi moralischen oder dogmatischen Inhaltes
sind, ohne das von dem Landeöherrn auêdrücklich ertheilte Placet nicht publicirt, nicht
insinuirt, nicht zur Anwendung gebracht werden. Wer in dem Großherzogthume dagegen
handelt oder hieran Theil nimmt, soll zur Untersuchung gezogen und nachdrücklichst bestraft
werden. Auch für alle frühere päbstliche Anordnungen ist die Genehmigung von Seiten
des Staates nothwendig, sobald von solchen auss Neue Gebrauch gemacht werden will.
Das landehherrliche Placet ist zu jeder Zeit wiederruflich.
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Die Berufung an den Pabst als dritte Instanz findet nur in reinen Kirchensachen
Stalt. Auch wird hierben als ausdrückliche Bedingung vorausgeseht, daß, mit Zustim-