Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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mediat-Kommission für das kathollsche Klrchen= und Schukwesen, ange- 
ordnet. In der Regel sollen zwey Mitglleder derselben — ein Weltlicher und ein Geistli- 
cher — der katholischen Kirche zugethan seyn. Sie steht in einem coordinirten Verhälenisse 
zu allen anderen Oberbehörden des Landes, nahmentlich zu den Ober-Konfistorien. An die 
Immediat -Kommission sind in der Regel und zunächst auch alle diejenigen Sachen zu brin- 
gen, in welchen, nach gegenwärtigem Gesetze, die Kenntnignahme, Zuskimmung, Einwilli- 
gung. Bestéeigung u. s. w. von Seiten des Staates ausdrücklich vorbehalten wird. Es 
hat sich aber diese Behörde aller Untersuchungen und Erlasse in dem bloß dogmattschen 
Fache und der innern, den Staat überall nicht berührenden Kirchen" Dlöziplin gänzlich zu 
enthalten. 
K. 2. 
Ohne Vorbewußt und Genehmigung des Staates hat kein kirchlicher Oberer für sich 
selbst oder durch Abgeordnete und Stellvertreter, diese msgen Nahmen haben, wie sie wol- 
len, irgend eine Gewale, irgend eine Direktion, irgend einen Einfluß in den Kirchensachen 
des Großherzogthums. 
. 3. 
Alle neue bischöfliche Verordnungen, so wie alle erzbischsfliche Verordnungen und Ver- 
fügungen, degleichen alle Beschlüsse von Synoden und Kirchenversammlungen, endlich alle 
Bullen und Breven oder sonstige Erlasse des römischen Stuhls an die katholische Kirche, 
das Gropyherzogthum mitangehend, oder an eine kirchliche Stiftung, eine Gemeinde, oder 
einzelne Einwohner dek Großherzogthums, wessen Inhaltes sie auch seyn mögen, 
und sonst ohne Unterschied, sind vor ihrer Bekanntmachung oder Infinuation der 
Scaatsbehörde zur Einsicht vorzulegen. Auch dürfen dieselben in so fern, als sie nicht 
blog geistliche Vorschriften enthalten und nicht blosi moralischen oder dogmatischen Inhaltes 
sind, ohne das von dem Landeöherrn auêdrücklich ertheilte Placet nicht publicirt, nicht 
insinuirt, nicht zur Anwendung gebracht werden. Wer in dem Großherzogthume dagegen 
handelt oder hieran Theil nimmt, soll zur Untersuchung gezogen und nachdrücklichst bestraft 
werden. Auch für alle frühere päbstliche Anordnungen ist die Genehmigung von Seiten 
des Staates nothwendig, sobald von solchen auss Neue Gebrauch gemacht werden will. 
Das landehherrliche Placet ist zu jeder Zeit wiederruflich. 
* 
Die Berufung an den Pabst als dritte Instanz findet nur in reinen Kirchensachen 
Stalt. Auch wird hierben als ausdrückliche Bedingung vorausgeseht, daß, mit Zustim-
	        
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