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und des Klrchhofes vorginommen werden. Desgleichen sind alle Prozessionen an Wall-
kahrtsorte, als durch welche das Hauswesen vernachléssiget und die Sittlichkeit mehr ge-
fährdet als befördert wird, bey Strafe untersagt. Prozessionen auswüärtiger Katholiken
durch das Großherzogthum sollen nicht gestattet, sondern an den Grenzen zurückgewiesen
werden.
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Das Gebeth für den Großherzog und das Großherzogliche Haus wird in das Kirchen-
gebeth für allgemeine Angelegenheilen eingeschaltet. Das dieserhalb von der bischöflichen
Behörde entworfene Formular ist zur landeöherrlichen Genehmigung vorzulegen. Außeror-
dentliche, im Lande vorgeschriebene Kirchengebethe sind von der katholischen Geistlichkeit,
nach den ihr zugehenden Formularen vorzulesen. Häle dieselbe, um des Rituals ihrer Kirche
willen, Zusähe für nöthig: so erfordern diese ebenfalls die landeöherrliche Genchmigung.
8. 10.
Das kanonische Asyl-Recht der katholischen Kirchen und der katholischen religioͤsen
Oerter besteht in dem Großherzogthume nicht.
.
Zu Bestreitung der Bedürfnisse für die katholische Geistlichkeit und für das Kirchen-
und Schulwesen, zu deren Befriedigung örtliche Fonds entweder gar nicht vorhanden oder
doch nicht zulänglich sind, soll, wenn nach erfolgker Vertheilung der biêher gemeinschaftli-
chen geistlichen Stiftungs-Fondo der Diszes Fulda der dieeseitige Antheil hierzu nicht aus-
reichend ist, eine Unterstützung der Parochsanen durch Kollekten oder aus denjenigen Gel-
dern erfolgen, welche für die Kirchen, die Schulen und Pfarreven des Großherzogrhums
bey der Haupt-Kandschaftskasse bestimmt sind, Auch auf die Becken= und Hauê-Kollekten,
wie solche landesgesehlich erlaubt und bedingt, und auf diese Gelder, wie solche im Allge-
melnen für Kirchen und Schulen ausgesetzt worden sind, haben die Gemeinden katholischer
und die Gemeinden protestantischer Konfession gleiche Ansprüche. Die Abgaben bey freu-
dligen häuslichen Ereignissen, welche nach dem Patente vom 23sten Februar 1877 6. 5
von katholischen Geistlichen erhoben werden, haben diese der Immediat-Kommission zum
Besten ver katholischen Schulen zu berechnen.
. 12.
Alle Kirchen-Fonds sollen in ihrer Vollstaͤndigkeit moͤglichst erhalten und auf keine
Weise zu fremdartigen Zwecken verwendet werden. Veräußerungen und Verpfändungen des