Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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Kirchenvermogens und seiner Theile sollen nicht geschehen ohne Einwilligung des Bischofs 
und ohne ausdrückliche Zustimmung und Bestätigung des Landeherrn. 
. 13. 
Was in dem Grundgesetze der Steuer-Verfassung vom 29sten April 1821 über die 
Steuerscepheit der Kirchen, Schulen und anderer frommen Stiftungen, so wie der Geistli- 
chen und Schuldiener, verordnet worden, bezieht sich auch auf die Kirchen, Schulen und 
frommen Stiftungen, so wie auf die Geistlichen und Schuldiener katholischer Gemeinden. 
. v4% 
Sämmtliche von dem Zustande des Normal-Jahres herrührende Parochial-Rechte 
protestantischer Pfarrer über Katholiken und katholischer Pfarrer über Protestanten wer- 
den, und zwar ohne Entschbigung für die hierdurch den Pfarrern beyder Konfessionen 
elwa abgehenden Stol-Gebühren, ausgehoben. Dem zu Folge und in dieser Hinsicht gehs- 
ren alle in dem Bezirke des Großherzoglichen Ober-Konsistoriums zu Weimar wohnende 
Katholiken zu der katholischen Pfarrey zu Weimar und Jena und alle in dem Bezirke des 
Großherzoglichen Ober-Konsistoriums zu Eisenach wohnende Katholiken, welche bisher noch 
keiner katholischen Pfarrey beygethan waren, in den Aemtern ÖOstheim und Kaltennordheim 
zu der katholischen Pfarrey Zella, in dem Amte Vacha zur Pfarrey Buttlar, in den bbri- 
gen Aemtern zu der Pfarrey Dermbach. Der bischöfl#rten Behörde bleibt e5 vorbehalten, 
die Pfarrgrenzen in Hinsicht auf die Sacra der katholischen Kirche überhaupt näher zu be- 
stimmen und zu bestétigen. 
5. 15. 
Dieser Absonderung ungeachtet, sollen sowohl die katholischen als die protestantischen 
Unterthanen in gemischten Gemeinden zu denjenigen Beyträgen, welche sie zum Bau und 
zur Erhaltung der geistlichen Gebäude der anderen Konfessionen bisher zu leisten hatten, 
so wie auch zu solchen Leistungen an Kirchen, Pfarrer und Schullehrer, welche auf Häu- 
sern und Grundstücken, als dingliche Lasten, haften, fernerhin verbunden bleiben. Zu an- 
deren beistungen ist in solchen Gemeinden der Parochian nur dem Pfarrer, zu dessen Pfar- 
rey er gehört, und nur dem Lehrer verpflichtet, in dessen Schule er sein Kind unterrich- 
ten läßt. 
8. 16. 
Junge Katholiken des Großherzogthums, welche sich dem geistlichen Stande widmen 
und dereinst zu Priestern und Seelsorgern befoͤrdert seyn wollen, haben sich.
	        
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