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machten Bedingungen zu prüfen hat, nicht angenommen werden; ist aber dlese erfolge: so
sind jene in der Rechnung zu vereinnahmen. Kollekten für Kirchen, Hfarreyen und Schu-
len sind unerlaubt, wenn nicht vorher die Nothwendigkeit hierzu untersucht und die landes-
herrliche Autorisation ertheilt worden ilk.
#.
Der Pfarrer und der Rechnungsführer haben alle elngehende Kirchengelder und
Schuld-Dokumente der Kirchen, Pfarreyen u. s. w. im Kirchenkasten der Pfarr-Repositur
unter gemeknschaftlichen Verschlusse zu verwahren, so daß keiner ohne den andern diesen
Kasten öffnen kann.
Wenn Kirchen = und Pfarrey-Kapitalien von Schuldnern, von Konkurs= oder von
Erbmassen an das Kirchenvorsteher-Amt zurückbezahlt, ingleichen wenn Legate und andere Stif-
tungégelder an das Kirchen-Aerar abgegeben worden: so hat darüber das Kirchenvorsteher-
Amt und zwar Nahmens deselben der Pfarrer, nach einstweiliger Hinterlegung
der eingegangenen Gelder im Kirchenkasten, unverweilt an die Immediat-Kommission zu
berichten. Diese Behörde soll die nöthigen Anordnungen treffen, daß die zurückbezahlten
oder sonst eingegangenen Gelder gegen gerschtliche Sicherheit und gegen Verhypothecirung
solcher unbeweglicher Guter wiederum ausgeliehen werden, deren Herichtliche Tare in der
Regel dem dreyfachen Werthe des Anlehens sich nähert, oder wenigstens mehr als das
Doppelte deöselben beträgt.
Gleichergestalt ist an die Immediat- Kommission zu berschten, wenn Kapitale des Kir-
chenvermögens in Konkursen verlohren gehen, ingleichen wenn die Aufnahme eines Darlehens
für die Kirche nokhwendig oder räthlich scheinc.
5. 25.
Dem Kirchenvorsteher-Amte liegt ferner ob: die Erhaltung der Kirchengeräthe und
Effekten, worüber ein vollständiges Inventarium zu führen, vom Vorsteheramte und dem
Sakristan zu unterzeichnen und der jährlichen Kirchrechnung beyzulegen ist.
. 20.
Die Kirchenvorsteher sind befuge, alle bey den Kirchen vorkommende ordentliche und
bestimmte Ausgaben, ohne weitere Anfrage, aus den Micteln der Kirchen zu bestreiten; nur
darf der Kirchen-Rechnungsführer ohne Anwelsung des Pfarrers keine Zahlung leisten.
Dagegen muß zu allen nicht ständigen Kirchenausgaben, z. B. für neue Anschaffungen,