2009
Ausbesserungen der Kirchengeraͤthe und Paramente, wofuͤr die Kosten mehr als zwey Tha-
ler betragen, die Autorisatlon von Seiten der Immediat-Kommission eingeholt, und, im
Falle eines bedeutenden, dle Summe von fünf Thalern übersteigenden Kostenaufwandes,
zugleich eine Bescheinigung des Dechantes über die Nothwendigkelt der zu machenden Aus-
gabe beygebracht werden.
g. 27.
Eine vorzügliche Sorge der Klrchenvorsteher ist die für die Unterhaltung der Klrchen-
Pfarr= und Schulgebäude. Sind »
t)dieBautcntmdchakatukenan"dengeistlichcnGebäudenausKammermitteln
zu bestreiten: so sind kleinere Reparaturen und solche, auf deren Verzug Gefahr
haftet, dem Rentamte des Bezirkes sofort anzuzeigen, damit von diesem wie bey
anderen Domanial-Gebäuden die erforderliche Anordnung getroffen werde. Ueber
größere Reparaturen und Bauten ist von dem Kirchenvorsteher-Amte seres Mahl an
die Immediat-Kommission zu berichten, welche deöhalb mit dem Kammer-Kollegium
und nach Besinden mit der Ober-Baubehörde sich zu benehmen, bey Neubauten
aber die landesherrliche Zustimmung von dem Staats-Ministerium einzuholen hat.
Ist
· ) die Kirche selbst verbunden, dergleichen Bauten und Reparaturen aus ihren Mittela
zu bestreiten: so dürfen und sollen
#a) die Kirchenvorsteher diejenigen Bauten 2c., deren Kosten nicht über zwey Thaler
betragen, oder durch deren längeren Verzug das Gebäude offenbaren Schaden lei-
det, sertlgen lassen, und erst nachher, wenn solches geschehen sst, an die Imme-
diat-Kommission berichten; dagegen
b) in jedem andern Falle vor der Anordnung des Baues 2c. von der Immediat--Kom-
mission die Autorisation einzuholen und dem an dieselbe zu erstattenden Berichte
eln genauer Kostenanschlag beyzufügen ist.
Fallen endlich
3) dergleichen Ausgaben den Pfarrgemeinden zur Last: so ist der Orts-Schuldbeiß,
welcher zugleich Kirchenvorsteher ist, schuldig, bep persönlicher Verankwortlschkeit,
sowohl geringere Reparaturen unter fünf Thalern als größere Reparaturen, von deren
Verzug augenscheinliche Gefahr und Nachtheil zu befürchten stehet, sofort machen zu
lassen und im lehteren Falle dem Bezirks-Landrathe dasselbe pflichtmäßig anzu-
#ucigen.