Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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Die Immediat-Kommissiom wird darauf sehen, daß auch hier, wie überall, in Ge- 
mäßheit der vorhandenen Kirchen= Pfarr= und Schul-Matrikel auf gehörige Weise verfah- 
ren, ingleichen daß den bestehenden Landesgesehen über die Wirksamkeit der Kandräthe in 
Gemeindesachen genau nachgegangen werde. 
28. 
Sollen neue Kirchen, Pfarr= und Schulhduser, oder neue Anbaucen an solchen, 
errichtet werden: so hat die Immediat-Kommission vorher die Nothwendigleit deo Neu- 
oder Anbaues, den hieröber gefertigten Riß und, wenn die Kosien aus dem Kirchen-Aerar 
bestritten werden müssen, auch den diesfallsigen Kostenanschlag zu prüsen, nicht minder zu 
ontersuchen, ob die hierzu nsthigen Mittel vorhanden sind. Wegen dieser Bauten ist zu- 
gleich mit der bischöflichen Behörde die erforderliche Kommunikation zu pflegen und erst 
wenn dieses geschehen, darüber Bericht zum Staats-Ministerium zu erstatten. 
. 29. 
Entstehen wegen der den Kirchen, Pfarreyen und Schulen gehoͤrigen Guͤter, ingleichen 
wegen der ihnen zustehenden Gerechtsame oder ihres sonstigen Vermoͤgens, Prozesse irgend 
einer Art: so liegt zwar deren Betreibung den Kirchenvorstehern ob; jedoch mässen sie zu- 
vor, es mag die Kirche als klagender oder als beklagter Theil auftreten, die Autorisation 
dazu von der Immediat-Kommission einholen, welche nach Gutbesinden einen Aktor bestel- 
len wird. Soll ein Vergleich in der Sache gültig abgeschlossen werden: so bedarf er der 
ausbrücklichen Genehmigung von Seiten der Immediat-Kommission. 
8. 30. 
ueber die Verwaltung des Kirchenvermoͤgens sollen die Kirchenvorsteher jährlich eine 
KRechnung ablegen, welche der Pfarrer in drey Exemplarien nebst den hierüber gestellten 
präliminar-Bemerkungen an die Immediat-Kommission zur Revision einzusenden hat. 
Dieses soll jedes Nahl zwey Monathe nach Ablauf des Jahres bise zum isten März, bey 
Vermeidung einer ihm aufzuerlegenden Strafe, geschehen. Eins jener Eremplarien ist so- 
dann der bischöflichen Behörde oder deren Bevollmächtigten mitzutheilen, welchen es bey 
etwa sich ergebenden Anständen unbenommen bleibt, sich darüber mit der Immediat-Kom- 
mission zu benehmen. 
#. 31. 
Der Dechant (k. 18) hat jährlich Ein Mahl die Pfarrepch und Klrchen zu vlsltiren
	        
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