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und nach Beendigung dieses Geschäfts de# Immedlat-Kommission über folgende Fragen
Bericht zu erstatten:
1) ob hinsichtlich des Kirchenvermögens nichté zu erinnern befunden worden?
2) wie viel baares Geld zur Zeit der Visttation im Kirchenkasten besindlich gewesen 2
ob die Obligationen über die ausstehenden Kirchen= Pfarrey= und Kaplaney-Kapita-
lien in Vergleich mic der lebten berichligten Rechnung alle vorhanden und in dem
Kirchenkasten der Pfarr-Reposikur unter doppeltem Schlusse sich besinden?
4) ob die von der Immedlat-Kommission an die Pfarrer erlassenen Umläufe und son-
stige Verfügungen in der Pfarr-Repositur sämmtlich und in gehsriger Ordnung
vorhanden?
welche Bauten und Reparaturen bey den Pfarrgebäuden und Kirchen nöthig und
welche Verbesserungen und Verschénerungen in den lehteren zu wünschen?
0) ob neue Anschaffungen von Kirchengerthen und Paramenten erforderlich?
7) ob die Kirchen-Essekten vor Wevéh in sicherer Verwahrung sich befinden?
8) wie das Vernehmen zwischen den Pfarrern, Kirchendienern und Parochianen?
0) wie die Amtöführung und das Betragen der Geistlichen das Jahr hindurch sich be-
währet?
was sich überhaupxt über den sittlich religiösen Zustand der Pfarreygemeinden sagen
lasse?
Der Immediat-Kommisston bleibt es überlassen, der jährlichen Kirchen-Visitatlon
durch den Dechant eines ihrer weltlichen Glieder beyzuordnen.
S.
O
1
r
.zae.
Die Bisitation der katholischen Schulen ist jaͤhrlich von einem Mitgliede oder von
zwey Mitgliedern der Immediat-Kommission vorzunehmen, welche dabey auch die Rech-
nungen über die den Pfarrern anvertrauten Schulkasten durchzugehen, die zu Schusstellen,
nach beendigtem Lehr-Kurse, sich meldenden Kandidaten zu prüfen und die Leitung der zur
Fortbildung schon angestellter Schullehrer errichteten Anstalt, woran auch die Schul-Kan-
didaten nach gutbestandener Prüfung Antheil nehmen, zu besorgen haben. Im Allgemei-
nen ist der Immediat-Kommission die Oberaufsicht über das katholische Schulwesen, was
dessen Temperalien angeht und so weit dasselbe nur von Einfluß auf das Staatswohl
seyn kann, übertragen.
K. 33.
Sollte der Bischof oder dessen Weihbischof in eigener Herson dle katholischen Kirchen