Volltext : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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Franz  Seyffarth  hier,  sowie  den  Hofgaͤrtner  und  Schloßvoigt,  Justus  Wilhelm  Groß
zu  Dornburg,  in  den  Ruhestand  zu  versehen  und  zwar  beyde  mit  Verleihung  einer  lebenslaͤngli.
chen  Pension  für  ihre  langjährigen  treu  geleisteten  Dienste,  dagegen  den  Landschaftskasse-Kalkulator,
  Johann  Carl  Gottlob  Weise  hier,  auf  Ansuchen,  seines  Dienstes  zu  entlassen.

Ehrenaus  zeichn  ung.

Des  Kénigs  von  Preußen,  Majestät,  haben  dem  Großherzoglichen  wirklichen  Geheimen
  Rath,  Staats-Minister  und  Ordenskanzlar,  wie  auch  Großkreuz  des  Großherzoglichen
  Hausordens  vom  weißen  Falken  und  des  Großherzoglichen  Badenschen  Ordens  vom
Jähringer  Löwen,  Herrn  Carl  Wilhelm,  Frepherrn  von  Fritsch,  Ercellenz,  hieselbst,  den
rothen  Adlerorden,  erster  Klasse,  am  usten  May  dleses  Jahres  huldreichst  zu  verleihen
und  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  demselben,  auf  geschehenes  Ansuchen,  die  Erlaubniß
  zum  Tragen  dieses  Königlichen  Ordens  am  röten  desselben  Monats  zu  ertheilen
quaͤdigst  geruhet.

Bekanntmachungen.

1.  Das  Großherzogl.  und  Gesammt-Ober-Appellatsons-Gericht  zu  Jena  hat  in  Beiceff
  der  Förmlichkeiten  bey  privatim  errichteten  und  durch  Testament  bestätigten  Kodicillen
dab  nachstehende  pracjudlicium  gefaßt:

„Von  dem  Großherzogl.  und  Herzogl.  Sachs.  auch  Fürstl.  Reuß.  Gesammt-Ober=  Appellations-Gerichte
  zu  Jena  ist,  in  Gemäßheit  der  ihm  durch  F.  98  der  provisorischen
Ober-Appellations-Gerichtsordnung  unter  Nr.  3.  eingeräumten  Befugniß,  über  die  streitige
Frage"  in  wie  fern  nach  Inhalt  des  rômischen  Rechts  auch  solche  privatim  errlchtete
Kodicille,  welche  in  einem  Testamente  bestätigt  sind,  der  Zuziehung  von  Zeugen  bedürsen,
  folgender  Beschluß  gefaßt:

daß  in  denjenigen  Theilen  des  Ober-Appellations-Gerichtsbezirk,  wo  durch  besondere

Gesete,  oder  rechtsbeständige  Gewohnheiten,  das  Gegentheil  nicht  eingeführt  ist,  selbst

bey  den  im  Testamente  bestätigten  Kodicillen,  welche  privarim  errichtet  werden  und

zu  privllegirten  nicht  gehören,  die  hehörige  Zuziehung  von  wenigstens  fünf  fähigen

Jeugen  alg  wesentlich  nothwendig  zu  betrachten,  in  deren  Ermangelung  aber  der

privatim  errichtete,  auch  nicht  privilegirte  Kodicill  für  ungültig  zu  achten.“

Beschlossen  Jena  den  27sten  März  1823.

(L.  8.)  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsisches,  auch  Fürstlich  Reußisches
Gesammt-Ober-Appellationsgericht  daselbst.

A.  v.  Ziegesar.