Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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und Pfarreyhen des Grosiherzogthums visitiren wollen: so ist bem; Landesherrn zuvoͤrberst 
eine Anzeige davon zu machen. Es wird dann bestimmt werden, ob auch dieser Visitatlon 
ein weltlicher Rath beyzuordnen sey. 
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Die katholischen Geistlichen, Schullehrer und Kirchendiener sind eben so, wie die Layen, 
Unterthanen und Bürger des Großherzogthums und stehen als solche unter den Gesehen 
dec Landes, unter der Gerichtsbarkeit der weltlichen Gerichte und unter den angeordneten 
Polizey-Behörden, in allen bürgerlichen Angelegenheiten, wie in Kriminal- Sachen. Den 
privilegirten Gerichtöstand genießen die katholischen Geistlichen, Lehrer und Kirchendiener, 
desgleichen die katholischen Kirchen= und andere geistlichen Seiftungsgüter in dem Grohher- 
zogthume so lange, alö, derselbe überhaupt noch und nahmentlich in Beziehung auf die 
Geistlichen, Lehrer, Diene# und Güter der protestantischen Kirche Statt sindet. 
Wie in dem Gesebe vom 7ten May 18710 unter III. 3, verordnet worden, bleibe 
ec den Landebregierungen vorbehalten, die gegen Geistliche anhängig werdenden Unterso- 
chungen, auf das Gesuch des Angeschuldigten, von dem Kriminal= Gerichte an eine eigene 
Regierungs-Kommission zu verweisen. 
35. 
Sobald ein katholischer Geistlicher in elne peinliche Untersuchung gerathen ist, har das 
Kriminal= Gericht, oder die an die Stelle desselben tretende Regierungs-Kommission, der 
Immediat-Kommission für das katholische Kirchen= und Schulwesen Anzeige davon zu ma- 
chen und nach beendigter Sache das ergangene Urtel derselben mitzutheilen. Durch solche 
ist weiter die bischfliche Behörde sowohl von dem Anfange der Untersuchung, als von 
dem Ausgange derselben in Kenntniß zu seben, damit die deshalb nöthigen Verföügungen in 
Bezug auf den geistlichen Staud und pdie Dlenstverrichtungen des Angeschuldigten getroffen 
werdeu können. 
8. 36. 
Die ber katholischen Geistlichkeit in der Dioͤzes Fulda schon fruͤherhin ertheilte Ev- 
laubniß, zu teltiren, soll den katholischen Geistlichen des Großherzogthums auch ferner ge- 
stattet bleiben. Nur die ihnen in Ansehung der Art und Weise des. Testirens verg#nnten 
besonderen Privilegien und andere in dem Fuldaischen Privat-Rechte nebenbey enthaltene beson- 
dere Bestimmungen, Beschränkungen und Vorbehalte, insbesondere die von der Hinterlas-
	        
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