213
senschaft eines seden Geistlichen an bas bischsssiche Blkarlat zu Fulda unter dem Nahmen
„Ferto“ zu lelstende Geldabgabe, sind ausgehobem Den Erben eines Geistlichen gebuͤhrt
auch von der Besoldung ihres Erblassers das volle Sterbe-Quartal.
#. 37.
Bey der Verssegelung und Aufnahme des Nachlasses (Obsignation und Inventarlsa-
tlon) nach dem Tode elnes Gelstlichen, soll, zur Absonderung und Uebernahme des Kirchen-
eigenthums, von der weltlichen Behörde der Ortsgeistliche oder der zunächst wohnende Pfar-
rer oder ein Mitglied des Kirchenvorsteher= Amtes zugezogen werden.
*ie
Sowohl in Eivil-Sachen, als in Kriminal-Sachen sind die Geistlichen verbunden, von den
weltlichen Gerichten sich auch als Zeugen abhören zu lassen, ohne daß es einer vorgängigen
Erlaubniß oder Requssitson der bischsflichen Behörde bedarf. Ausgenommen hiervon sind
dlejenigen Fälle, wo einem Geistlichen Ersffnungen unter dem Siegel der Belchte oder der
geistlichen Amtsverschwiegenheit anvertrauet werden. Sollte aber in einem solchen Falle
durch die Aussage und Angabe des Geistlichen Unglück und Nachtheil von dem Staate oder
von Einzelnen abgewendet, ein Verbrechen verhüthet, oder den schädlichen Folgen eines be-
hangenen Verbrechens abgeholfen werden können: so kann das Siegel der Verschwiegenheit
(Sigillum confessionis) nicht stärker seyn, als die Verbindlichkeit des Staatöbürgeré.
Die Abnahme des Eides von katholischen Geistlichen, es mag derselbe ein zugeschobe-
ner oder ein gerichtlicher oder ein Zeugeneid seyn, geschieht vor den weltlichen Gerich-
ten, nach der der katholischen Glaubenslehre gemäß abgefaßten Eidesformel.
W*i
In allen anderen Vorkommenhelten stehen die katholischen Gelstlichen und Kirchendie-
ner thells unter dem Vischofe, theils unter der Immedlat-Kommission, nach folgenden
náheren Bestimmungen:
1) dem Bischofe, als der ob-ren Kirchenbeherde, gebührt die Aufsicht über die Amté.
führung, die Lehre und den Wandel der seiner Diezes unterworfenen Geistlichen mit
dem kirchlichen Eensur= und Strafrechte.
#) Der Immedlat-Kommission sind die Geistiichen als Staatödiener, Ingleichen die
Schullehrer und Kirchenvorsteher untergeben.
#3) Wird von dem Blschofe gegen esnen Geistlichen auf Einsperrung über oler Wochen,