Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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Dermbach sowohl, als in dem von Weimar und Jena wenigstens eine Hebamme katho—- 
lisch seyn. 
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Hinsichtlich der Stol. Gebühren bleibe es bep der biöherigen Einrichtung, also auch 
dabey, daß solche in der Pfor#rey Weimar und Jena gar nicht Stakt sinden. 
Wird der Pfarrer zu Weimgr zu Parochianen außerhalb der Stadt Weimar und 
Jena, wird der Pfarrer zu Dermbach zu Parochianen außerhalb der Amtebezirke Derm- 
bach, Lengöseld und Völkershausen, wird endlich der Pfarrer zu Zella zu Parochianen ge- 
rufen, welche in dem Amte Ostheim wohnen: so haben dieselben (in Fällen, wo nicht 
Dürstigkeit jeden solchen Anspruch ausschließt) Ansprüche auf Vergütung der Transport-Mit- 
tel und wenn sie über Nacht ausbleiben, für das Logis. Dasselbe gilt in Ansehung des 
Lebteren von dem Sakristan, welcher den Pfarrer begleitet hat. - 
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Hat eine Nothtaufe geschehen müssen: so muß dem ordentlichen Pfarrer davon unver- 
züglich Anzelge geschehen. Für dle religiésen Handlungen, welche hiernächst bey einem sol- 
chen am Leben bleibenden Kinde noch vorgenommen werden, hat der Pfarrer eben die Ge- 
bühren wie für eine Taufe zu fordern. 
.4. 
Dispensationen vom Aufgebothe und ODiopensationen von Ehehindernissen, welche ihrer 
Natur nach weltliche sind, die Guͤltigkeit des Vertrages betreffen und in den Landeögesetzen 
des Großherzogthumes sich begründen, möge solche auch außer dem noch das kanonische 
Recht vorgeschrieben haben, sind bey der Immediat-Kommission, welche darüber in 
wichtigen Fällen an den Landeöherrn zu berichten hat, nachzusuchen. Fühlt der katholi- 
sche Unterthan sich hierbey in seinem Gewissen nicht beruhiget: so bleibet es ihm über- 
lassen, auch noch die Diöpensation bey der bischöflichen Behörde einzuholen. Dasselbe ist 
bey solchen bloß kanonischen Chehindernissen crlaubt, welche in dem Grohherzogthume ge- 
seglich nicht aufgehoben worden sind. Aber der Pfarrer, welcher die Trauung vollziehen 
soll, hat in einem solchen Falle, vor der Trauung und zwar bey Strafe der Nichtigkeit, 
die Immediat -Kommission von der ertheilten bischöflichen Diepensation in Kenntniß zu
	        
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