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seben. —. Die Diepensationen von bloß aufschiebenden Ehehindernissen hat die bischoͤfliche
Behörde zu ertheilen, mit Auénahme derer, welche in der Beobachtung des Trauerjahrés
und in dem Einspruche aus früher eingegangenen Verlöbnissen (§F. 45) liegen.
K. 45.
Cheversprechungen als bloße Verträge, so wie die etwa darauß entstehenden Klagen
gehören vor die weltlichen Gerichte und müssen nach den bestehenden Landesgeseben beurtheilt
werden.
K. 4.
Die Eheschließung und Trauung gebührt, der Regel nach, demjenigen Pfarrer, welcher
Parochus der Braut ist, ohne Unterschied, es mögen die Brautleute beyde, oder e mag
nur ein Theil der katholischen Kirche zugethan seyn. Wollen sich die Verlobten von eigem
andern Geistlichen inner = oder außerhalb Landes trauen lassen: so kann solches mit Gültigkeit
in dem Großherzogthume nicht eher geschehen, alc wenn sie von bemjenigen Pfarrer, wel-
chem die Trauung zusteht, ein ordnungömäßig auögestelltes Zeugniß beybringen, daß sie in
Ansehung des Ausgebothes keine gesehliche Vorschrift unersüllt gelassen, daß ihnen kein wei-
teres Ehehinderniß entgegen stehe und daß sie die Stol-Gebuhren an ihn — den eigemlich
zuständigen Pfarrer — bezahlt haben. Auch die protestantischen Pfarrer haben bey der
Trauung eines Katholiken zwey Zeugen, welche von den Brautleuten selbst gewählt wer-
den, beyzuziehen. Ist solches geschehen: so ist eine weitere Einsegnung von Seiten eines
katholischen Geistlichen nicht erforderlich.
Ausländer, welche sich in den Grohherzoglichen Landen kopuliren lassen wollen, dür-
sen, wenn beyde Theile zu einer und derselben Konfession sich bekennen, nur von einem
Geistlichen ihrer Koufession kopulirt werden.
5. 47
Der katholische Pfarrer, welchem nach H. 46 die Trauung gebuͤhrt, darf bey gemisch-
ten Ehen, wo eln Theil der katholischen, ein Theil der protestantischen Kirche zugethan ist,
weder die Trauung noch das Aufgeboth verweigern, wenn glelch der protestantische Thell
darein, daß die in solcher Ehe erzeugten Kinder in der katholischen Religlon erzogen werden
sollen, nicht gewilliget hat, um so weniger, als das gegenwärtige Geseg die rechtliche Gül-
tigkeit solcher Privat-Verträge über die Erzlehung der Kinder überhaupt aufhebt. Sollte