Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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weltlichen Gerlchten; eben so das weitere Erkenntniß über alle bürgerliche Wirkungen der 
ausgesprochenen Trennung oder Nlchrigkeitserklärung. 
Die erkannte lebenslängliche Trennung vom Tisch und Beite wird in dem Großher- 
zogthume überhaupt und nahmentlich, was die bürgerlichen Wirkungen anlangt, einer vol- 
ligen Ehescheidung gleich geachtet. 
Ob cin solchergestalt geschiedener Ehegatte eine Ehe mit einer andern Person eingehen 
könne, wird von Seiten des Staates lediglich dem Gewissen desselben überlassen. 
d. 49. 
Eheirrungen zwischen Ehegatten verschiedener Konfession sollen, wenn sie zur Klag- 
kommen, von den bandeßregierungen behandelt und entschieden werden. Wird In einem sol- 
chen Falle die Ehe rilchterlich getrennt: so findet in Aunsehung des katholtschen Ehegatten 
und einer zweyten Ehe desselben dasjenige Statt, was oben 4. 48 verordnet worden ist. 
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Die Che eines Katholiken mit einer Protestantin, oder einer Katholikin mit einem 
protestanten, welche schon früher in einer gültigen, aber von der zuständigen Behörde ge- 
se= und versassungsmäßig wieder aufgelößen Ehe gestanden haben, iß in dom Grohher= 
zogthume zulässig, wenn sich gleich der erste Ehegatte des geschtedenen Theiles noch am te- 
ben besindet. Es hat eine solche Ehe alle bürgerliche Wirkungen. Sollte der katholische 
Pfarrer, welcher um das Aufgeboth und die Trauung angegangen wird, daß eine oder das 
andere, oder Beydes verweigern: so soll nach F. 4° verfahren werden. 
. 51. 
Die Kinder aus gemischter Ehe (zwischen Katholiken und Protestanten) sollen künftig- 
hin — vorbehältlich nur der Ausnahmen in 7&. 52 und é. 653 und ohne daß dieses Gese„ 
auf schon bestehende Ehen und die in solchen über die Erziehung der Kinder, nach anderen 
Geseben und in deren Gemäßheit, durch Verträge getroffenen Anordnungen einen Cinfluß 
und somit rückwirkende Kraft hat — in einer und derselben Kirche getauft und erzo- 
gen werden. Eo entscheldet hierüber 7) die Religion desjenigen Ehrgatten, dessen Familfr 
in aufsteigender Linke am längsten als katholssch oder als prokestamisch in dem Großher- 
zogthume (den alten oder den neuen Landen) elngebärgert gewesen ist; 2) wenn durch dirse Bestim- 
mung eine Entscheidungs-Norm nicht gewonnen werden kann, die Religlon des Vakres.
	        
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