Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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Erb= und Grundzinsen und anderen grunbherrlichen Gefällen, von dem Einkommen aus threr 
Gewerbö= und Geschäftthätigkeit und endlich von demjenigen Einkommen zu entrichten ha- 
ben, welches, wenn es sich weder durch elne bestimmte und nahmhafte Art von Gewerbs= 
oder Geschäftsthätigkeit, noch durch Dienstbesoldung als höheres Einkommen nachweisen 
läßt, doch in irgend einem Grade bey jedem, eines selbstständigen Erwerbes fähigen Staats- 
bürger, ohne Unterschied des Standes und des Geschlechtes, angenommen werden muß, weil 
er lebt und erwerbssähig ist, in der Art und Weise in festbestimmten Ort#-Quoten auf 
die einzelnen Orte und Gemeinden des Staatsgebiethes umlegen und in diesen Orten und: 
Gemeinden unter die einzelnen zu Entrichtung dieser Steuer pflichtigen Individuen verthei- 
len, dann aber durch die Steuereinnehmer und in höherer Instanz durch Unser band- 
schafts-Kollegium vom #sten Januar 1824 an erheben zu lassen, wie solches in gegenwär- 
tigem Regulative enthalten und vorgeschrieben ist. 
I. Allgemeiner The il. 
1 
Jedem Orte des Staatögebieehes (jeder Gemeinde, wie sie bisher in Steuerangelegen- 
heiten überhaupt und in Beziehung auf die Ansertigung der Ortörollen der Einkommen- 
steuer insbesondere als Einheit gegolten hat) wird dag Steuer-Kapital seiner von den 
K. 2. des Gesebes über die Steuerverfassung vom ao#ten Aprll 182 1 bezeichneten Einkommen- 
arten nach den Regulativen vom 1sten May und vom 717ten November 1321 bisher zu 
entrichten gewesenen Einkommensteuer, wie sich solches aus der Einschähung vom Jahre 
182I und nach der im Jahre 1822 erfolgten Berichtigung derselben bereits ergeben 
hat, als Mittel und Maßstab zu Bestimmung derjenigen Einkommmensteuer-Sum- 
me zugetheilt, welche in dem Orte jährlich zum Behuse der Leistung seines Beyckages 
du der bewilligten Einkommensteuer aus anderen Quellen, als der Rente des Grundbesitzes, 
ven den zu dieser Steuer pflichtigen Individuen aufzubringen ist. Dieser Beytrag heißt 
die Orts-Quote. 
K. 2. 
Das Ortssteuer= Kapitol (G. 1) und dem gemäß die Orts-Quote zerfällt in zwey 
Theile,
	        
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