Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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§. 3. 
Der erste Theil bes Ortssteuer-Kapitales und dem gemäß der Orts-Quote (I. 2) 
begreift als Indioldual -Steuer-Kapitale jedes Ortes: 
1) a. die Besoldungen und Jahrgehalte aus Hof= und Staatskassen und überhaupt aus 
öffentlichen Kassen, nahmeatlich auch aus Kassen oͤffentlicher Institute und aus 
Kommunal-Kassen. 
Den Besoldungen dieser Art ist auch beyzuzählen das Accidental-Diensteinkommen der 
Hof-- Staats= und sonstiger öffentlicher Diener, auch der Diener öffentlicher Institute und 
der Kommunal-Diener, nicht minder das Diensteinkommen der Patrimonial-Gerichtsver- 
walter (Gericht-Direktoren und Gerichts-Aktuarien). 
Tuch macht es keinen Unterschied, ob solche Accidental-Dienstbezüge von dem Bezieher 
aus der betreffenden Hof= Staats= oder sonstigen öffentlichen Kasse selbst, oder nur auf 
dem Grunde der Dienstbestallung aus dritter Hand, z. B. bey Justiz-Hersonen durch 
Sporteln von den Partheyen, bey Kommunal-Dienern durch Geld und Natural-Abgaben 
von den Gemeindegliedern, Feld= oder Viehbesihern u. s. w. empfangen werden. 
b. Die Pensionen jeder Art, auch solche, welche aus Privat-Kassen bezogen werden. 
Als bedungene Pensionen werden auch, nach §. 0 des Regulative vom 
1 ten November 18321, die Auszüge aus Landgütern (reservata rustico) 
besteuert. 
a) Die Leibrenten und Zinsen von Aktiv-Kapitalen aller Art. 
3) Die Erbzinsen und grundherrlichen Gefälle nach F. 2 des Regulativ's vom 17ten 
November 1821, die Verkheilung der allgemeinen direkten Steuer betresfend. 
4) Das Einkommen aus Pachtungen landwirthschaftlicher Güter im Sinne und 
nach Bestimmung des F. 7 des Regulativ's vom 17ten November 1821. 
# . 
Der zweyte Theil des im Sinne des F. 1 gegenwaͤrtigen Atgulatives bestimmten 
Ortssteuer-Kapltales und dem gemäß der Orts-Quote umfaßt 
#a) die Individual= Steuer-Kapitale des Einkommens aus erpertesih ootn (9. 24 des 
Gesetzes über die Steuerverfassung vom 20ften April 1821 Nr. 4).
	        
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