233
§. 3.
Der erste Theil bes Ortssteuer-Kapitales und dem gemäß der Orts-Quote (I. 2)
begreift als Indioldual -Steuer-Kapitale jedes Ortes:
1) a. die Besoldungen und Jahrgehalte aus Hof= und Staatskassen und überhaupt aus
öffentlichen Kassen, nahmeatlich auch aus Kassen oͤffentlicher Institute und aus
Kommunal-Kassen.
Den Besoldungen dieser Art ist auch beyzuzählen das Accidental-Diensteinkommen der
Hof-- Staats= und sonstiger öffentlicher Diener, auch der Diener öffentlicher Institute und
der Kommunal-Diener, nicht minder das Diensteinkommen der Patrimonial-Gerichtsver-
walter (Gericht-Direktoren und Gerichts-Aktuarien).
Tuch macht es keinen Unterschied, ob solche Accidental-Dienstbezüge von dem Bezieher
aus der betreffenden Hof= Staats= oder sonstigen öffentlichen Kasse selbst, oder nur auf
dem Grunde der Dienstbestallung aus dritter Hand, z. B. bey Justiz-Hersonen durch
Sporteln von den Partheyen, bey Kommunal-Dienern durch Geld und Natural-Abgaben
von den Gemeindegliedern, Feld= oder Viehbesihern u. s. w. empfangen werden.
b. Die Pensionen jeder Art, auch solche, welche aus Privat-Kassen bezogen werden.
Als bedungene Pensionen werden auch, nach §. 0 des Regulative vom
1 ten November 18321, die Auszüge aus Landgütern (reservata rustico)
besteuert.
a) Die Leibrenten und Zinsen von Aktiv-Kapitalen aller Art.
3) Die Erbzinsen und grundherrlichen Gefälle nach F. 2 des Regulativ's vom 17ten
November 1821, die Verkheilung der allgemeinen direkten Steuer betresfend.
4) Das Einkommen aus Pachtungen landwirthschaftlicher Güter im Sinne und
nach Bestimmung des F. 7 des Regulativ's vom 17ten November 1821.
# .
Der zweyte Theil des im Sinne des F. 1 gegenwaͤrtigen Atgulatives bestimmten
Ortssteuer-Kapltales und dem gemäß der Orts-Quote umfaßt
#a) die Individual= Steuer-Kapitale des Einkommens aus erpertesih ootn (9. 24 des
Gesetzes über die Steuerverfassung vom 20ften April 1821 Nr. 4).