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b) Die Individual-Steuer-Kapitale des Eihkommens aus Privat-Diensten (s. 24 des
nur gedachten Gesetes über die Steuerversassung Nr. 1).
c) Die Individual-Steuer-Kapitale des Einkommens aus Gewerben und Erwerb, mit
Ausschluß des Erwerbteinkommens durch landwirthschaftliche Pachtungen (K.24.
des Gesetes über die Steuerverfassung Nr. 3).
4) Die Individual -Steuer-Kapitale des Einkommens aus kaufmännischem Erwerb und
Fabrik-Betriebe ((. 24 des Gesehes über die Steuerverfassung Nr. 3).
. 65.
Um für die nächste Verwilligungs#-Periode der zu dem zweyten Theile des Orts-
steuer-Kapicales gehörigen Steuerpflichtigen jedes Ortes eine Erleichterung zu gewähren,
wird von jenem zweyten Theile des Ortssteuer-Kapitales jedes Ortes der dritte Theil
abgezogen, als der von dem Landtage in Antrag gebrachte, landeöfürstlich zuge-
standene Nachlaß.
. 6.
Die übrigen zwey Dritttheile werden zu der nicht geminderten (vollen) Summe des
ersten Theiles des Ortssteuer-Kapitales hinzugerechnet. So ergiebt sich dann für die
neue (vom isten Jannar 1824 an beginnende) Erhebungs-Periode der Einkommonsteuer
aus anderen Quellen als der Rente beS. Grundes und Bodens und der Rente der Gebäude,
dac berichtigte Ortösleuer-Kapital und diesem gemäß die berichtigte Orts-
Quote.
So viel Thaler dieses berichtigte Orktssteuer-Kapital (. #., 6. 5, F. 6 gegenwärtigen
Regulatives) enthält, so viel Mahl hat jeder Ort jährlich diejenige Anzahl von Pfennigen
während der die Jahre der gegenwärtigen. Verwilligung umfassenden Periode an Ein-
kommensteuer vom Nicht-Grundvermögen zu leisten, welche nach Maßgabe einerseits
der im GSinne dieses Regulatives festgestellten Größe des Gesammt-Einkommensteuer-Kapi-
tales aller Orte bes Landes aus anderen Quellen als Grundertrag (s. 5 des Gelsebes über die
Steuerverfassung vom 20sten April 1821) und andererseits nach Maßgabe der an sol-
cher Einkommensteuer jährlich bewiligten. Summe, als Einkommensteuer-Quote des