Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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die Gegenstaͤnde der Einkommensteuer aus anderen Quellen als Grunbbesitz noch naͤher be- 
zeichnenden Regulative vom isten May 1821 und nach gegenwärtigem Regulative zu Ent-- 
richtung einer Steuer vom Einkemmen aus anderen Quellen al6 Grundertrag pflichtig 
isl, und so sern er folglich nicht wegen seines Alters (5. 5 des Regulatives vom usten 
May 1821, die Gegenstände der allgemeinen direkten Steuer betreffend) oder aus anderen 
Ursachen nach dem Gesehe (ö. 7, 5. 8, 4 18 des Gesetes über die Steuerverfassung vom 
20 sten April 1821) von dieser Steuer frey ist. 
Auch Frauen und Haustöchter, welche wirklich erwerben und das Einkommen 
des Familien-Vaters durch Erwerb erhöhen, sollen bey der Abschätung des Familien- 
Vaters berücksichtiget, jedoch nicht besonders abgeschätt werden. 
##. 
Es sollen zum Behufe der durch die Steuerverkheller jedes Ortes zu bewirkenden Ab, 
schähung derjenigen Ortêgenossen, welche zu der Einkommensteuer aus anderen Quellen als 
Grundertrag verpslichtet sind und in so fern dieselben nach Bestimmung gegenwärtigen Ke- 
gulatives nicht zu dem ersten Theile der OrtS-Quote ihre Individual-Steuer-Quote 
zu entrichten haben, andurch 78 Klassen mit einem jährlichen Einkommenansatze 
(Individual Steuer-Kapitale), von 13 rihlr. beginnend und blS zu einem Einkommenan: 
sahe (Individual= Steuer-Kapltale) von rozo rthlr. steigend, angenommen seyn. 
In eine dieser 78 Klassen soll nothwendig jeder zu Entrichtung der Einkommen: 
steuer aus anderen Quellen als der Grund= und Gebäuderente verpflichtete Ortsein- 
wohner eingeschät werden, hinsichtlich dejenigen Theiles seines Einkommens aus ande- 
ren Quellen als Grundertrag, wovon er nicht zu Aufbringung des ersten Theiles der 
Orts-Quote seinen Indlvidual-Beytrag zu entrichten hat. 
8. 11. 
In Hinsicht derjenigen Staatoͤbuͤrger, welche ihre eigenen Grundstuͤcke selbst bearbeiten 
oder bewirthschaften, soll, um Irrthümern und Mißverständnissen vorzubeugen, angenom- 
men werden, daß niemand aus der Zahl dieser Staatobürger unter Zwanzig Reichs- 
thalern jährlichen Einkommensteuer-Kapitales in dieser Hinsicht abzuschähen sev,
	        
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