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8. 21.
Wenn nun in Pfennigen bestimmt wird, wie viel dle Anzahl der Thaler jaͤhrlich an
gedachter Einkommensteuer zu leisten hat, welche in der Summe des, durch das 9. 10 und
5. 20 gegenwärtigen Regulatives vorgeschriebene Verfahren, vermöge der Bildung und Zu-
sammenstellung der berichtigten Orts-Einkommensteuer- Kapitale sormirken und zusammen-
gestellten Gesammt. Einkommensteuer-Kapitales des Landes aus Einkommen anderer Quel-
len als dem Grundvermögen enthalten ist: so ist auch, nach den Regeln des Dreysatzes,
dem gemäß zu bestimmen, wie viele dieser Pfennige auf jedes im Sinne der §.6 5 und 6
dieses Regulatives berichtigte Ortosteuer-Kapital, nach Maßgabe seines Betrages und
seines Verhältnisses zu dem vorgedachten Gesammt-= Einkommensteuer-Kapitale, als die
berichtigte Ortssteuer-Quote (F. 6) treffen müssen. ·
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Verwilligungs-Periode des in diesem Jahre Statt gehabten ordentlichen Landtageé, hinsicht-
lich jedes Ortes nach Pfennigen von jedem Thaler des berschtigten Ortssteuer= Kapitales
berechnet, bie Summe auszuwerfen, welche derselbe Ort in den genannten drey Jahren
jährlich als Betrag der Einkommensteuer seiner Bewohner aus anderen Quellen als
Grundbesih, in der Art und Weise aufzubringen und zu leisten har, wie dieß in dem gegen-
wärtigen Regulative weiter vorgeschrieben ist.
g. 22.
Durch die Bestimmung der Anzahl von Pfennigen, welche von jedem, in einem jeden,
diesem Regulative gemäß berichtigten, Ortssteuer-Kapitale enthaltenen Thaler jähr lich zu
entrichten sind, ist auch unmittelbar bestimmt, wie viel Pfennige von jedem Thaler seines
Individual= Steuer-Kapitales jeder Steuerpflichtige des Ortes, welcher zum ersten Theile
de5 Ortssteucr. Kapitales und der Orts-Quote gehört, jedoch lediglich in die-
ser Hinsicht, an jährlicher Einkommensteuer zu entrichten hat, indem es sich von selbst
versteht, daß ein solcher, wenn er Einkommen hat, welches zum zweyten Theile der Orrs-
Quote gehört, hinsichtlich dieses seines Einkommens seinen Individual-Beytrag zu Auf-
bringung dieses zweyten Theiles der Orts-Quote ebenfallé zu enerichten hat.
Ueberhaupt ist es Regel, daß, wer ein Einkommen hat, welches zum ersten und ein
anderes Einkommen, welches zum zweyten Thelle der Orts-Quote gehöre, gleichzeielg bey-
de Arten seines Einkommens versteuern muß, jede jedoch durch Leistung seines Beykrages