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zu demjenigen Theile der Orts-Quote, wohin nach gegenwärtigem Regulative das
Einkommen gehört, wovon die Steuer zu entrichten ist.
g. 23.
Das Landschafts-Kollegium wird fortfahren, den ersten Theil der Orts-Quote jedes
Orkes, durch Erhebung der zu solchem gehörigen Individual= Steuer-Quoten von den
dazu steuerpflicheigen Individuen und Personen, auf die biöher beobachtete Art und Weise
in der erforderlichen Anzahl von Pfennigen beybringen zu lassen.
8. 24.
Was aber die Art und Weise betrifft, wie der zweyte Theil jeder im Sinne gegen-
wärtigen Regulatives berichtigten Orts-Quote unter die zu seiner Leistung pflichtigen
Individuen und Personen des Ortes durch Steuervertheller, nach einer Klassen-Abstufung
von 78 Alassen, deren niedrigste 15 rthlr. und deren hoͤchste 10,000 rthlr. jaͤhrlichen
Einkommenansatzes enthaͤlt, umzulegen ist, was die Zeit anlangt, wenn die Umlegung be-
ginnen, und den Termin, bis zu welchem sie vollbracht seyn muß, und was die Erhebung
und Beytrelbung dieses Theiles der Orts= Quote, auch sonst das zu Verwirklichung dieser
Maßregel Erforderliche betrifft: so gelten dlesfalls folgende Vorschriften und Bestimmungen.
8. 25.
Die Gerichtsobrigkeiten und in den Staͤdten die Stabtraͤthe haben bey Ernennung der
Steuervertheiler genau darauf zu achten und auf das Gewissenhafteste wahrzunehmen,
daß sie zu diesem Berufe nur solche Ortseimwohner wählen, welche Redlichkeit und unbe-
scholtenen Ruf mit der nöthigen Sach= und Personen-Kenntniß verbinden.
Die geringste Zahl der Steuervertheiler eines Ortes ist in der Regel sieben; sehr
kleine Orte ausgenommen, wo ihrer auch weniger als sieben seyn dürfen. Die Ortsvor-
stände (Vormundschaftos-Personen, Richter, Schuldheissen rc.) machen auf dem Lande einen
nothwendigen Bestandtheil der Steuervertheiler ans; in den Städten die Bezirks-
vorsteher und Viertelsmeister.
5. 26.
In den Städten und überhaupt da, wo Handwerk und Gewerbe in örtlicher Bedeutsam-
kelt vorkommen, ist darauf zu achten, daß von jeder Zunft, jeder Haupt-Gewerbsart,
Gewerbsgenossen unter den Steuervertheilern sepen.