24
8. 27.
In den gröferen Stédten ist besonders sorgsältig dahin zu streben, daß der Verein
der Steuervertheiler aus derjenigen Anzahl von Personen bestehe, wodurch es möglich
werde, alle Hauptgewerb# = und bürgerliche Nahrungs-Betriebsarten des Ortes in dem
Vereine zweckmäßig vertreten zu erachten.
. 28.
Die ernannten Steuervertheiler haken bey ihrem Bürger = und Unterthanen-Eide in
die Hände der Gerichksobrigkeit oder des Stadtrathes feperlichst mittelst Handschlages anzu-
geloben, daß sie ihres Beruses als Steuervertheiler gewissenhaft und mit Sorgfalt, ohne
Partheplichkeit, Niemanden zu Liebe und keinem zum Hasse, nach besten Wissen und
Gewissen gesebmäßig warten wollen.
K. 20.
Stenervertheiler, welche sich aus von der Gerichtsobrigkeit, dem Stadtratbe in den
Städten, für unstatthaft erkannten Grüunden weigern, das Amt anzunehmen, sind zu des-
sen Annahme zwangsweise, durch Geld= oder bürgerliche Gefängnisisirafen anzuhaltrn.
5. 30.
Die Vertheilung des zweycen Theiles der Orts-Quote, so wie solcher während
einer Verwilligungo-Periode jährlich zu onerschten ist, wird durch die Steuervertheiler
jedes Ortes jährlich bewirkt-
8. 31.
Sie beginne spätesten s mic dem #sten Januar feded Jahres and muß nothwendig
vor dem usten März jedes Jahres dergestalt vollendet, folglich auch von der Gerichtsobrig-
keit, in den Städten von dem Stadtrathe, geprüft und berlchtiget seyn, daß ohn-
keblbar zu Anfange des Monathes April jedes Jahres die Erhebung beglunen könne-
g. 32.
Daher mässen auch alle Reklamatlonen, welche gegen Bestsmmungen der Ge-
richtsobrigkeiten, in den Städren gegen Bestimmugen der Stadträthe, hinsicht-
lich der Steuervertheilung der Einkommensteuer aus anderen Quellen als dem Grund-