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nen. Dagegen duͤrfen die Steuervertheiler in das Innere der Vermoͤgens- und der Kre-
dits- auch Erwerbsverhaͤltnisse der Ortseinwohner durchaus nicht auf inquisitorlsche
Weise eindringen, noch einzudringen begehren. Nur bey Reklamationen gegen zu hohe
Schäáhung durch die Steuervertheiler steht, nöthigen Falles der Ortsobrigkeit, in den
Städten dem Stadtrathe, und bey Reklamationen an das Landschafts. Kollegium, diesem
oder dessen Kommissarien und Beauftragten das Recht zu, alles dasjenige hinsichtlich der
Vermögens= und Erwerbsverhältnisse des Reklamanten zu erforschen, was erforscht werden
muß, um zur deutlichen Ueberzeugung zu gelangen, ob die behauptete Ueberschätzung
wahr sey oder nicht.
Als leitender Grundsaß für die Schähung des Einkommens aus Gewerbe und Erwerb,
aus kaufmännischem Erwerbs= und Fabrikbetriebe (s. 4 lit. c. und d. des gegenwärtigen Re-
gulatives) gilt: daß dabey alles in Betracht gezogen wird, was dem Abzuschaͤtzenden aus
diesen Gewerbs= und Geschäftszweigen an Haupt= und Nebeneinnahmen und Vortheilen
zusließt, ohne Rücksicht darauf, ob er diese Einnahmen, diese Vortheile zum nothwendigen
Lebensbedürfnisse over bloß zu feineren Lebensgenüssen verwendet, ob er etwas davon er-
spark, oder nicht, nahmentlich ohne Rücksicht auf den Aufwand für Speise, Trank, Woh-=
nung, Kleidung, Dienstbothen u. s. w. für sich und seine Familie. Nur der Theil seiner
Einnahme, den er auf den nothwendigen Becrieb des Gewerbes, des Geschäftes verwen-
den muß, z. B. auf Arbeits-Materialien und Handelswaaren, auf Geschäftsgehülfen und
Arbeiter, kann ihm, als Einkommen, zu dem Behufe der beabsichtigten Besteuerung, nicht
angerechnet werden.
8. 36.
So wie die gedachten Behörden das Recht und die Pflicht haben, die Arbeiten
der Steuervertheiler zu leiten und zu prüfen, so haben sie auch Recht und Pflicht, dieselben,
wenn sie gegen den Zweck und Sinn dieses Regulatives wesentlich verstoßen
und eben deöhalb unstatthaft und unbrauchbar sind, zu kassiren und neue Ein-
schätungen anzuordnen, auch die Fahrlássigkeit und die Fehler der Steuervertheiler
auf dem Disziplinar-Wege zu ahnden, vorbehéltlich der gesetzlichen und förm-
lichen Untersuchung und Bestrafung gröôberer Ungebährnisse.
K. 37.
Jedes zum zweyten Theile der Orts--Quote steuerpflichtige Individuum jedes Ortes
wird in die seiner Leistungsfkhigkeit, nach gewissenhaftem Ermessen der abschätzenden