Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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achtung der Pachtungen unter 50 rehlr. betrifft, dadurch aufgehoben, daß alle Pachtungen 
landwirthschaftlicher Güter zum ersten Theile der Orts-Quote gehören und dagegen auf 
viejenigen Grundstücke, welche mit einem eigenthämlichen Grundbesitze zugleich pachtweise 
bewirehschaftet werden, bey der Einsch#äbung des Erwerbes des Grundeigenchämers auds 
dem Bekriebe der Feldwirthschaft auf eigenem Grunde und Boden, keine Rücksicht genommen 
werden darf. 
a) Alte Leute über 60 Jahre, bleiben, analog den Bestimmungen des §. des Regula- 
tives vom 17ten November 782, überhaupt nur dann steuerfrey, wenn sie entweder durch 
eigene Thätigkeit, z. B. als Besoldete, als Künstler, als Handwerker, als Tagelöhner, 
als Pachter, gar kein Einkommen, oder doth nur einen solchen Erwerb haben, der nicht 
über #r5 rihlr. beträgt, womit, als mit dem Minimum (Klasse I, 15 rthlr.), sie solchen 
Falles, wären sie nicht 60 Jahre alt, eingeschätzt werden müsten. Beträgt ihr Einkom- 
men, z. B. alê Besoldeter über 15 rthlr., oder eignet sich ihr Erwerb zur Einzeichnung 
in eine höhere Klasse (als Klasse 1, 15 rthlr.): so bleiben sie steuerbar. 
* 
Wer sein Vermögen, seine Kapitale als Betriebs = Kapitale in seinem eigenen 
Handel: Gewerbe= oder Erwerbsbetriebe angelegt hat, der wird binsichtlich des Abwurfes, 
den ihm solche durch diese ihre Verwendung geben, nicht etwa alo zum ersten Theile des 
Ortêsteuer-Kapitales gehörig betrachtet, sondern, indem die Steuervertheiler des zweyten 
Theiles der Orts-Quote einen solchen Handwerker Kaufmann, Fabrikanten oder sonsligen 
Erwerbömann in diejenige Klasse einschäben, welche sie als die seinem gesammten, aus- 
Gewerbsbetriebe entstehenden Einkommen entsprechendste Klasse erachten, so wird durch diese 
Einschábung, durch diese Bestimmung des von ihm zu vergebenden Einkommensleuer-Kapi- 
tales zugleich auch dasjenige Einkommen mit in Anspruch genommen, welches ihm aus 
dem Abwurfe jener seiner in seinem eigenen Gewerbsbetriebe angelegten und umlaufenden 
Kapitale entstehr. 
Daher sind e6 nur ausgeliehene oder bey Dritten angelegte, mit einem Worte 
außenstehende Aktiv-Kapitale aller Art, welche zum ersten Theile des Ortssteuer- 
Kapitales gehören, zu dem ersten Theile der Orts-Quote, auf die für solche geltende 
Weise, zu derselben von ihrem Zinsabwurfe beyzutragen haben. Hinscchtlich dieser bewendee 
es ferner bey demjenigen, was diesfalls durch das Regulativ vom sten May 1821, be- 
treffend die Gegenstände der allgemeinen dlrekten Steuer J. 9 T. 10 S. 1 é. 12 k. 13 L14 
verordnet ist. «
	        
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