Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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An die Stelle der bisher öblichen, besonderen Aufforderung der Kapitalisten durch die 
kokal-Kommission oder eine sonstige Behörde, tritt jedoch vom #sten Januar 182. an die 
Verpflichtung der Kapitalisten, ohne weitere Anregung zu erwarten, die Angabe 
ihrer Kapitale und Zinsen dem Regulakive vom #sten May 1821 gemäß selbst bey der Ge- 
richtkobrigkeit des Ortes, in den Städten bey dem Stadtrathe, im Monathe Januar des 
ersten Jahres der Verwilligungs-Periode 182/ zu bewirken. Wer dieß unterläßt, verfüllt 
in die F. 11 des Regulatives vom 1sten May 1821 angedrohte Strafe. 
S. 30. 
Um die im Privat-Dienste stehenden Personen angemessen abschähen, d. h. um den 
Theil ihres Einkommens, das ihnen aus Privat-Dienste entsteht, ermessen und darnach 
mit die Klasse der Einschátzung finden zu können, welche ihnen zukommt, haben die Steuer- 
vertheiler den K. 8 des Regulatives vom esten May 1821, die Gegenstände der allgemei- 
nen dlrekten Steuer bekressend, in Verbindung mit F. 5. des RegulativeS5 vom r##en Novem- 
ber 1827, die Vertheilung der allgemeinen direkten Steuer betreffend, letzteren, in so weit er 
sich auf Verhältnisse des Privat-Dienstes bezieht, und nach Erscheinen gegenwärtigen Regu- 
latives noch im Einklange mit dessen Bestimmung anwendbar zu seyn sich eignet, in das Auge 
zu sassen. Möglicherwelse hat ein solcher Privat-Diener noch neben seinen Dienstbezügen 
Einkommen, welches durch die Einschätzung der Steuervertheiler zur Besteuerung beyzuziehen ist. 
* 
Hachtungen, welche nicht landwirthschaftliche Güter, sondern Gelegenheiten zu Fabrlk- 
gewerben, bürgerlichen Gewerben zum Gegenstande haben, z. B. Brauereyen, Schenkwirth- 
schaften, kemmen nicht in der Eigenschaft als Pachtungen, wie dieß der Fall hinsichtlich 
der landwirthschaftlichen Pachter ist, bey dem ersten Theile des Ortssteuer-Kapitales und 
bey dem ersten Theile der Ortssteuer-Quote zur Mitleidenheit, sondern sie gehoren zum zwey- 
ten Theile des Ortösteuer-Kapitales und sonach zum zweyten Theile der Orts-Quote, 
und es sind daher solche Pächter von Gelegenheiten zu Fabrikgewerden, börgerlichen 
Gewerben, nach §. 7 deö Regulatives vom r#7#ten November r821 als Gewerbtreibende 
und nach den hinsichtlich der Einschätzung de5 zweyten Theiles der Orcssteuer-Quote je- 
des Ortes geltenden Vorschriften, gegenwärtigem Regulative gemäß, zu behandeln. 
.0 1. 
Sind jährlich jedes Ortes die nach diesem Regulative zur Aufbringung des zweyten 
Thelles der Orts-Quote verpflichteten Individuen durch die Steuervertheiler ord-
	        
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