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An die Stelle der bisher öblichen, besonderen Aufforderung der Kapitalisten durch die
kokal-Kommission oder eine sonstige Behörde, tritt jedoch vom #sten Januar 182. an die
Verpflichtung der Kapitalisten, ohne weitere Anregung zu erwarten, die Angabe
ihrer Kapitale und Zinsen dem Regulakive vom #sten May 1821 gemäß selbst bey der Ge-
richtkobrigkeit des Ortes, in den Städten bey dem Stadtrathe, im Monathe Januar des
ersten Jahres der Verwilligungs-Periode 182/ zu bewirken. Wer dieß unterläßt, verfüllt
in die F. 11 des Regulatives vom 1sten May 1821 angedrohte Strafe.
S. 30.
Um die im Privat-Dienste stehenden Personen angemessen abschähen, d. h. um den
Theil ihres Einkommens, das ihnen aus Privat-Dienste entsteht, ermessen und darnach
mit die Klasse der Einschátzung finden zu können, welche ihnen zukommt, haben die Steuer-
vertheiler den K. 8 des Regulatives vom esten May 1821, die Gegenstände der allgemei-
nen dlrekten Steuer bekressend, in Verbindung mit F. 5. des RegulativeS5 vom r##en Novem-
ber 1827, die Vertheilung der allgemeinen direkten Steuer betreffend, letzteren, in so weit er
sich auf Verhältnisse des Privat-Dienstes bezieht, und nach Erscheinen gegenwärtigen Regu-
latives noch im Einklange mit dessen Bestimmung anwendbar zu seyn sich eignet, in das Auge
zu sassen. Möglicherwelse hat ein solcher Privat-Diener noch neben seinen Dienstbezügen
Einkommen, welches durch die Einschätzung der Steuervertheiler zur Besteuerung beyzuziehen ist.
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Hachtungen, welche nicht landwirthschaftliche Güter, sondern Gelegenheiten zu Fabrlk-
gewerben, bürgerlichen Gewerben zum Gegenstande haben, z. B. Brauereyen, Schenkwirth-
schaften, kemmen nicht in der Eigenschaft als Pachtungen, wie dieß der Fall hinsichtlich
der landwirthschaftlichen Pachter ist, bey dem ersten Theile des Ortssteuer-Kapitales und
bey dem ersten Theile der Ortssteuer-Quote zur Mitleidenheit, sondern sie gehoren zum zwey-
ten Theile des Ortösteuer-Kapitales und sonach zum zweyten Theile der Orts-Quote,
und es sind daher solche Pächter von Gelegenheiten zu Fabrikgewerden, börgerlichen
Gewerben, nach §. 7 deö Regulatives vom r#7#ten November r821 als Gewerbtreibende
und nach den hinsichtlich der Einschätzung de5 zweyten Theiles der Orcssteuer-Quote je-
des Ortes geltenden Vorschriften, gegenwärtigem Regulative gemäß, zu behandeln.
.0 1.
Sind jährlich jedes Ortes die nach diesem Regulative zur Aufbringung des zweyten
Thelles der Orts-Quote verpflichteten Individuen durch die Steuervertheiler ord-