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nungsmaͤßig, jeber in die seine m Einkommen am meisten entsprechende Klasse, saͤmmtlich
eingeschätt: so ist dadurch die Summe des zum zweyten Theile der Orts-Quote beytrags-
Plichtigen Einkommens des Ortes für ein Jahr bestimmt, und es läßt sich nun mit
Sicherheit sosfort auswerfen, wie viel, wenn der zwente Theil der Orts-Quote durch
die nur gedachte Summe im Laufe des Jahres soll geleistet werden, als Leistungsantheil
aaf jeden derjenigen Klassenansäbe treffe, welche je in dem Drie bey der Einschaͤtung
hur Anwendung kommen und welche daher die Bestandtheile derjenigen Summe bilden, de-
ren Leistung dem zweyten Theile der Orts-Quote im Lause des Jahres obliegt.
Sonach ist auch bestimmt, was der einzelne Steuerpflichtige als seine Individual-
Einkommensteuer-Quote im Laufe des Jahres zu entrichten habe, je nachdem er in die
eine oder die andere derjenigen Klassen eingeschät worden, welche die Bestandtheile der.
mehrerwähnten Summe des zur Aufbringung des zweyten Theiles der Orts-Quote bey-
tragöpslichtigen Einkommens des Ortes aus anderem Quellen als Grundbesiß bilden.
Um diese Bestimmung jedemeinzelnen Steuerpslichtigen der gedachten Art jedes Orces
jährlich auszuwersen, soll von den Steuervertheilern unter Autorltät der Gerichtsobrig-
kest, in den Städten aber des Stadtrathes, ausgemittelt werden, wie viel Pfennige oder
balbe Pfennige je vom Thaler des, nach der Klassen= Skale diesem Regulative gemäß,
eingeschätzten Ortseinkommens, welcheg diesen zwepten Theil der Ort##- Quote zu
leisten hat, zum Behufe der Aufbringung solcher zu entrichten seyen. Mit dem Jahlenbe=
trage (mit dem Einkommenbetrage) der Klassen, welche bey der Einschähung im Orte zur
Anwendung gekemmen, ist dann die Jahl der gefundenen Pfennige oder halben Pfennige
zu multipliziren und so zu bestimmen, wie viel, geelgnecen Falles nach Thalern, Groschen,
Pfennigen ausgeworsen, jede Einkommen-Klasse der Skale, welche im Orte zur Anwen-
dung gekommen ist, an Einkommensteuer zu entrichten habe. Hlernach wird dann, von.
der Ortöbehörde und den Steuervertheilern sedem ein zelnen Steuerpflichtigen der
gedachten Art seine Indlvidual-Einkommensteuer-Quote jährllch be-
stimmt, welche lhm als seinen Anthell zu Aufbringung des zweyten Theiles der Ein,
hommensteuer-Orts-Quote, nachdem er in dle eine oder die andere Klasse geschaͤht
worden, zu leisten obliegt. Unter halbe Pfennige darf aber bey dem Auswurfe nicht her-
abgegangen werden; was unter einem halben Pfennig becrägt, gilt fär elnen halben Pfennig.
8. 42.
Die Einschaͤbung det Steuerpflichtigen wird in jedem Orte auf zweckmaͤsige Welse und