h. 4.
Die Gerichtsobrigkeiten, in den Städeen die Stadträthe, sind persenlich verantwort.
lich und haften dasür, daß die Vertheilung dek zweyten Theilek der Orts-Quote nicht
auf eine, die Möglichkeit und Sicherheit der Beybringung der Individual-Steuer-Quoten
zur Steuer-Kasse gefährdende oder vereitelnde Weise, absichtlich oder aus Leicht-
sinn, durch die Steuervertheiler bewirkt und von ihnen den Gerichtsobrigkeiten und Stadie
räthen bey der Prüfung und Revision der Einschäbung in dieser Beschaffenheit für passir-
lich und statthaft erklärt werde.
Die Gerichtsobrigkeiten und Stadträthe haben dieöfalls die Steuervertheiler als ihnen
verankwortlich und haftend zu erklären und geesgneten Falles zu bellrafen.
Die strengsten Ahndungen gegen Steuerverthekler, welche dergleichen zu Schulden
brächten, und gegen Obrigkeiten und Stadträthe, welche dergleichen wissentlich passiren
ließen, oder aus Leichtsinn und Fahrlássigkeit, Heschweige denn gar aus Föser
Absicht ihre Prüfung und Revision der Einschäbung der Steuervertheiler auf diesen wunkt
mit Sorgfalt zu erstrecken unterliesien, bleiben andurch au6drücklich vorbehalten.
#. 4.
Das vandschafts-Kolleglum sendet den Gerichtkobrigkeiten und Stadträchen, welche
mit der Einschätzung und deren Berichtigung die bestimmte Frist nicht halten, nöthigen
TFalles militkrische Exekution und hat dieselbe außer dem mit den geeigneten Ordnungs-=
und Dlöziplinar-Dienststrafen im Säumungsfalle zu belegen.
b. 47.
An der nach mehrerer Vorschrift der vorstehenden .§. bis zur Mitte des Monathes
März jedes Jahres endlich berichtigten Umlegung des zwepten Theiles jeder Orts-
Quote darf im Laufe des Jahres nichts in der Are geändert werden, dag dadurch die
Steuerantheile der Einzelnen steigen.
K. 48.
Eben so wenig dürsen Reste, Kaduzieen, Erlasse, die in einem Jahre erfolgten