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beblieben ist, oder den Ort verlassen hat, ohne zuvor seinen Einkommensteuer-Beytrag
auf das ganze Jahr zu entrichten, den Rest, auf die diesfallsige Anforderung des Steuer-
esnnehmers, sofort zu bezahlen verbunden sind und sie von dieser Verbindlichkeit nur die
Beybringung richtiger Quittung über geleistete Zahlung befreyen kann.
Dagegen ist ihnen gestatte#, vor jedesmahliger Außzahlung des Lohnes oder Abhewäh-
rung sonstiger Dienst-Emolvmente, von dem Dienstbothen die Vorzeigung der Quiteung.
des Steuereinnehmers über die geschehene Bezahlung des vor diesem Zeitpunkte zulebt ver-
kallenen Steuer-Termines zu verlangen, auch wenn der Dienslbothe im Laufe eines Jah=
res den Dienst und Ort verläst, die Quittung über die geschehene Bezahlung aller bis
zum Schlusse des Jahres noch féllig werdenden Termine sich vorzeigen zu lassen und in.
Ermangelung solcher Quittung von dem Lohne oder- sonstigen Dienst-Emolumenten des
Dienstbothen den vollen Bekrag der rückständigen, resp. der bis zum Schlusse des Jahren
fällig werdenden, durch Quittung nicht belegten Steuer-Termine, zurück zu behalten.
8. 51.
Verlassen Handwerker, Kaufleute, Gewerbsleute und sonstige zum zweyten Theile
der Orts-Quote beytragöpflichtigen Personen im Lause des Jahres und nach bewirkter
Vertheilung den Ort, um in einem andern Orte des Inlandes oder des Auslandes irgend
ein anderes Erwerbsverhältniß, oder überhaupt irgend ein Verhältniß, wovon sie ein Ein-
kommen beziehen können, zu begründen, welches nahmentlich bey allen denen, welche in
das Ausland ziehen, vorausgeseb#t wird: so haben sie v.or ihrem Wegzuge aus dem Orte
ihre Jahres = Einkommensteuer zu entrichten. Zieben sie in einen andern Ort des Inlan=
des: so bleiben sie gegen den durch die Quiktung der bezahlten Steuer zu bewirkenden
Ausweis bey der Ortobehbrde und dem Steuereinnehmer, daß sie ihre Jahres-Einkom-
mensteuer in dem Orte, welchen sie verliegen, bezahlt haben, im Laufe des Jahres
ihres Umzuges von der Einschähung an dem Orte ihres neuen Aufenthaltes frev.
5K. 52.
Erlasse aon der Einkommensteuer ertheilt das Großhergogliche Landschafts-Kolleglum
nicht ohne Noth; nie ohne Gründe, welche den Fall zum Erlaß eignen, und ohne daß
es selchen durch den Bezirk 5 -Lundrath, in den Seädten Weimar, Eisenach und Jena
durch den Stadtrath, gehörig geprüft habe.