8. 53.
Hinsichtlich der Individual Steuer-Quoten, welche zum zweyten Theile der Orts-
Zuote bepytragepflichtig sind, sind zwar fürerst noch und bis das Landschafts« Kolle-
gium diesfalls eine Veränderung bewirken wird, als Termine der nothwendigen Ent-
richtung der Jahres-Einkommensteuer die Monathe März, Juny, September,
Dezember jedes Jahres bepbehalten, und hinsichtlich des Einkommens vom Privat-
Dienste sollen ebenfalls diese 4 Termine gelten; e5 ist aber, da die Umlegung der Steuer
jährlich und auf das Jahr erfolgt, auch der Staat auf den Eingang der ihm in
bestimmten Jahres-Raten während einer Verwilligungs-Periode zu Bestreitung noth-
wendiger und bestimmter Ausgaben angewiesenen Einkommensteuer zu Deckung der Staatst
bedürfnisse mit moglichster Sicherheit muß rechnen können, die ganze Jahreösieuer
mit dem usten Tage des Jahres als ange fallen zu betrachten und muß daher, wenn die
in den F. 50 und F. ör dieses Regulatives erwähnten, oder diesen analoge Fälle eintreten,
in der Regel die Jahres steuer berichtiget werden, es sepen die gedachten Termine
bereits erschienen oder nicht, und vorbehältlich der Fälle, wo die Kaduzirung nothwendig
oder der Erlaß nach pflichtmäßigem Erachten des Landschaft-Kollegiums statthaft ist.
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Hinsichtlich der Erhebung der Einkommensteuer, welche jedes Ortes zum ersten
#beile der Orts-Quote gehört, bewendet es ferner, zweckmäßige Abänderungen vorbe-
hältlich, bey dem, was hisher gegolten hat.
***D
Das Regulativ vom #sten May 182vr, bekreffend die Gegenstände der allgemei-
nen direkten Steuer, und das Regulativ vom r7ten November 182 ist in denjenigen
Theilen seines Inhaltes nicht aufgehoben, welche mit der im gegenwärtigen Regulative
vorgeschriebenen Art und Weise der Vertheilung dieser Steuer noch vereinbarlich oder
durch den Inhalt dieses lehteren Regulatives nicht bereits als überflüssig und enkbehrlich
geworden zu betrachten sind.