Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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K.#56. 
Das Landschafts-Kollegium ist mie Ausföhrung dlese5 Regulatives als Steuer- 
beb#rde beauftragt, und so verpflichtet als ermächtiget, alle diejenigen Maßregeln, 
Instruktionen und Verfügungen zu ertheilen und selbstthátig zu treffen, welche zum 
Gedeihen der durch dieses Regulativ begründeten Art und Weise der Einkommensteuer aus 
anderen Quellen als Grundvermögen umzulegen und zu vertheilen, so wie zu Siche- 
rung der Einnahme der Haupt-Landschaftskasse aus dieser Steuer nothwendig seyn, oder 
sich als zweckmäßig und mit dem Inhalte der 17 Paragraphen des allgemeinen Theiles 
dieses Regulatives als verträglich gedachter Oberbehörde, nach Maßgabe der Umstande 
oder gemachter Erfahrungen, ergeben werden. 
S. 57. 
Alle andere Staatsbehsrden, jede, so weit. es sie nach ihrem Berufe betrifft, haben 
das Landschafts-Kollegium hierbey zu unterstützen, die Unterbehörden, Aemter, Patrimo= 
nial-Gerichte, Stadträthe aber haben demselben hierbey den willigsten und pünktlichsten 
Gehorsam, bey den Pflichten, womit sie dem Staatsoberhaupte als Diener und Behorden 
verwandt sind, eifrigst zu beweisen. 
# 58. 
Was insbesondere die Beytreibung der fälligen Einkommensteuer durch die Un- 
terobrigkeiten, geeigneten Fallen auf dem Wege des Zwanges und mittelst Erekution und 
Auêpsändung betrifft: so behält es bis auf Weiteres und vorbehältlich jeder, nach Maß- 
gabe und Erforderniß der umstände zum Behufe sträcklicher Beytreibung der Steuern 
überhaupt noch zu treffenden eingreifenden und wirksamen Verfügungen und Maßregeln 
sein Bewenden bey dem auf diese Gegenstände Bezug habenden Inhalte der Verordnung 
vom oten November 1827, betreffend die Erhebungsweise der alten Landsteuer und der 
allgemeinen direkten Steuer, besonders bey dem Inhalte der §.§. 7 und ro dieser Ver- 
ordnung. Auch behält es sein Bewenden bep der nachträglichen und erläuternden Verord- 
nung vom öten Februar 1823, die Erhebungsweise der alten Landsteuer und der allge- 
meinen direkten Steuer betreffend.
	        
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