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, I.,2.
Es haben aber alle Ausländer, welche in dem Großherzogthume Sachsen Wei-
mar-Eisenach Handelsgeschäfte treiben, oder auf eine andere, zulässige Weise erwerben
wollen, In der Regel und vorbehältlich nur der Ausnahme 5§. 4 dieses Gesetes, vom usten
Jannar 1824 an eine Erwer bssteuer zu entrichten.
8. 3. —
Dieser Erwerbssteuer sind auch solche Ausländer unterworfen, welche durch Vorzei-
gung besonderer Geschicklichkeiten, Seltenheiten und Künste einen Erwerb beabsichtigen.
5. 4.
Ausgenommen davon sind:
1) biejenigen fremden Handelsleute, welche mit ihren Waaren inländische Jahrmärkte
beziehen, hinsichtlich des Handels mit diesen Waaren und fär die gesebliche Dauer
des Jahrmarktes;
2) diejenigen, welche nicht verkaufen, sondern in den Grenzen des Großherzogthumes
nur Waaren zum Einkaufe suchen;
3) diejenigen, welche mit Viktualien, wie solche auf die gewöhnlichen Wochenmärkte ge-
bracht zu werden pflegen, mit Produkken der Landwirthschaft, mit Mineral-Wässern,
mit Speisen und Getränken handeln, die nicht zu den feineren Genußmitteln und
nicht zu den so genannten Kolonial-Waaren gerechnek werden können. — Alle Arken
Weine, Liqueurs, Sardellen, Bricken, Lachse, Eltronen u. s. w. gehören zu den fel-
neren Genußmitteln und die damit handelnden Ausländer unterliegen der Steuer.
Außer dem bleibt es noch
4) der Großherzoglichen #andes-Direktion nachgelassen, solche Reisende, bey deren Aus-
stellungen und Leistungen (F. 3) ein wissenschaftliches oder höheres Kunst-Interesse
vorwaltet, von der Erwerbssteuer ganz oder zum Theil fcey zu prechen.
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Jeder Ausländer, welcher nach §. und §. 3 dlie Erwerbssteuer zu entrichten hat
und welchem nicht für sein ganzes Geschäft eine der +. 4 unter Nr. 1, 2 und 3 bemerkten
IAncnahmen zur Seite krikt, hat sich sofert bry selnem Eintritte in das Großherzogthum
in dem ersten Orte, wo er Erwerbes wegen längere oder kürzere Zeit zu verweilen gedenkt,
bey der Polizey-Behörde anzumelden und um die Erlaubniß, einen Gewerbs= oder Han-
delsschein bey solcher lösen zu dürsen, nachzusuchen. Ohne elnen solchen Gewerbs= oder
Handelsschein von der kompetenten Behörde gelöset zu haben, ist shm weder ein Handelögeschäft,
noch eine andere, Erwerb bezweckende Beschäftigung im Großherzogkhume gestatter.