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5. 1.
Der gesehliche Kassen- Muͤnzfuß ist und bleibt auch serner, wie zeither, der Kon-
vestions-Zwanzig-Guldensuß.
. 2.
Alle nach diesem Fuse ausgeprägten Rönzorten, wozu nahmentlich auch das älrere
Hessen-Geld gehoͤrt, EIIIIIIIIIIEIIIIIDIIIIII
Januat 1824 an, bey allen und jeden Steutrzahlungen an landfchaftliche Ein-
nahmen und Kassen, so wie bey allen und jeden Leistungen an Unfere Kammer, die aus
der Grundpflichtigkelt herrühren, dulch das tanze Land für voll angenommen werden
und zwar:
1 Spezieothaler zu 2# rihlr. 8 gr.
Halbe und Viertel-Speziesthaler nach Verhaltniß.
1 Zwanzig-Kreuzerstück zu 5 gr. 4 pf.
1 Zehen-Kreuzersiück zu u gr. 3. pf.
1 Viertel-Kopsstück oder Sechs= Kreuzerstück zu 1 gr. 4 pf-
1ötel Thalerstück zu 4 gr.
1/1tel Thalerstück zu 2 gr.
Dagegen gelten die Konventions /2 ftel Thalerstücke zwar ebensalls für voll; es bewen-
det jedoch in Ansehung derselben bep der bereits biöher bestandenen Bestimmung, daß solche
bloß zur Auögleichung gLebraucht und bloß zun Behnfe solcher eingezahkt werden dürfen.
z. 3.
Alle und jede Zahlungen an Unsere Kammer, welche nicht auf dem Verhdlinisse
der Grundpflichtigkeit beruhen, dürfen nur in denienigen Münzserten geleistet werden, in
denen sie der Vertrag bedongen hat. Auch bleibt es Unserer Kammer für solche Jahlungen
fKrep, die vorbemerkten kleineren Münzsorten, wenn sie diese öberhaupt anzunehmen für
gerathen finder, nur zu dem Werthe anzunehmen, wofr sie dieselben ohne einigen
Verlust bevy dem Banquter in Zwanzig. Kreuzerstücke oder in andere ihr passende, grobe
gute Münzsorten umsetzen kann.