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a) in Orten, wo sich bey der Impost-Einnahme eine Wage mit dem erforderlichen
Gewichte besindek, oder wo öfentliche Wagen vorhanden sind, darauf zu provociren, daß
das Stück gewogen werde; der Befund entscheidet über die Differenz des Gewichtes;
b) in Orten, wo sich dergleichen Wagen nicht sinden und überhaupt da, wo eine
Differenz hinsichtlich des Alters des Schlachtstückes, in so fern dieses auf den Impost-Saß
Einsluß hat, vorliegt, zwey rechtliche Männer als Schäher zu adhibiren. Sind diese in
ihrer Meinung unter sich difserent: so prävalirt jeden Falles die Schähung des Impoct-
Einnehmers, pflichten dieselben aber einstimmig der Angabe des Impost-Plichtigen bey; so
muß der Impost-Einnehmer sich vorerst dabey beruhigen und den Impost hiernach anneh-
men; es bleibt ihm jedoch nachgelassen, ja er ist verpflichtet, wenn er das Gegentheil mit
Grund behaupten und nachweisen zu können glaubt, den Fall, mit Angabe der Beweiémit-
tel, bey dem Großherzoglichen Landschafts-Kollegium anzuzeigen, welches nach Befinden
weitere Untersuchung verfügen wird.
Fällt das Resultat derselben gegen den Impost-Plichtigen aus: so hat bieser, außer
den Untersuchungskosten, den Betrag des zu wenig entrichteten Impostes doppelt zu erlegen.
Durch eine solche von dem Impost-Einnehmer vorbehaltene Anzeige und darauf zu
versügende Untersuchung darf zwar der Impost-= Pflichtige in der sosortigen Benuhung und
dem Verbrauche des Schlachkstückes nicht gehindert werden, e5 ist jedoch dem Impost-Ein-
nehmer gestattet, des künfeig bessern Beweises seiner Schätung wegen, das Schlachtstück
sofort von anderen Sachverständigen in Augenschein nehmen zu lassen.
Mit denjenigen Personen, welche der Impost-Pllichtige zur beabsichtigten Bestäligung,
seiner Angabe gegen die Schäbung des Impost-Einnehmers als Schäber adhibirt, hat sich
derselbe, einer allenfallsigen Vergütung für ihre Bemühungen halber, allein und auf seine
eigene Rechnung abzusinden, das Resultat der Schäbung falle aus, wie es wolle.
5. 3.
Jedes Rind männlichen Geschlechtes, welches über 2 Jahre alt ilt, passirt bey der
Entrichtung des Impostes für einen Ochsen, jedes Rind weiblichen Geschlechtes (jer
Kalbe) über zwey Jahre alt, ist als Kuh zu verimposten.
Hinsichtlich der Bedeutung des Wortes Spanferkel in Beziehung auf die Impost-Ab-
gabe, wird die Bekanntmachung vom 2 .isten Oktober 1822, No. 19 des Regierungs-Blat-
tes von demselben Jahre, in das Gedächtniß zurückgerufen, bey deren Vorschriften es allent-
halben bewendet, jedoch dergestalt, daß an die Stelle des früheren Impost-Satzes von ei-
nem Groschen, nach F. r des gegenwärtigen Regulatives vom 1s„ten Januar 182. an, die
Abgabe von einem Groschen vier Pfennigen kritt.