Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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a) in Orten, wo sich bey der Impost-Einnahme eine Wage mit dem erforderlichen 
Gewichte besindek, oder wo öfentliche Wagen vorhanden sind, darauf zu provociren, daß 
das Stück gewogen werde; der Befund entscheidet über die Differenz des Gewichtes; 
b) in Orten, wo sich dergleichen Wagen nicht sinden und überhaupt da, wo eine 
Differenz hinsichtlich des Alters des Schlachtstückes, in so fern dieses auf den Impost-Saß 
Einsluß hat, vorliegt, zwey rechtliche Männer als Schäher zu adhibiren. Sind diese in 
ihrer Meinung unter sich difserent: so prävalirt jeden Falles die Schähung des Impoct- 
Einnehmers, pflichten dieselben aber einstimmig der Angabe des Impost-Plichtigen bey; so 
muß der Impost-Einnehmer sich vorerst dabey beruhigen und den Impost hiernach anneh- 
men; es bleibt ihm jedoch nachgelassen, ja er ist verpflichtet, wenn er das Gegentheil mit 
Grund behaupten und nachweisen zu können glaubt, den Fall, mit Angabe der Beweiémit- 
tel, bey dem Großherzoglichen Landschafts-Kollegium anzuzeigen, welches nach Befinden 
weitere Untersuchung verfügen wird. 
Fällt das Resultat derselben gegen den Impost-Plichtigen aus: so hat bieser, außer 
den Untersuchungskosten, den Betrag des zu wenig entrichteten Impostes doppelt zu erlegen. 
Durch eine solche von dem Impost-Einnehmer vorbehaltene Anzeige und darauf zu 
versügende Untersuchung darf zwar der Impost-= Pflichtige in der sosortigen Benuhung und 
dem Verbrauche des Schlachkstückes nicht gehindert werden, e5 ist jedoch dem Impost-Ein- 
nehmer gestattet, des künfeig bessern Beweises seiner Schätung wegen, das Schlachtstück 
sofort von anderen Sachverständigen in Augenschein nehmen zu lassen. 
Mit denjenigen Personen, welche der Impost-Pllichtige zur beabsichtigten Bestäligung, 
seiner Angabe gegen die Schäbung des Impost-Einnehmers als Schäber adhibirt, hat sich 
derselbe, einer allenfallsigen Vergütung für ihre Bemühungen halber, allein und auf seine 
eigene Rechnung abzusinden, das Resultat der Schäbung falle aus, wie es wolle. 
5. 3. 
Jedes Rind männlichen Geschlechtes, welches über 2 Jahre alt ilt, passirt bey der 
Entrichtung des Impostes für einen Ochsen, jedes Rind weiblichen Geschlechtes (jer 
Kalbe) über zwey Jahre alt, ist als Kuh zu verimposten. 
Hinsichtlich der Bedeutung des Wortes Spanferkel in Beziehung auf die Impost-Ab- 
gabe, wird die Bekanntmachung vom 2 .isten Oktober 1822, No. 19 des Regierungs-Blat- 
tes von demselben Jahre, in das Gedächtniß zurückgerufen, bey deren Vorschriften es allent- 
halben bewendet, jedoch dergestalt, daß an die Stelle des früheren Impost-Satzes von ei- 
nem Groschen, nach F. r des gegenwärtigen Regulatives vom 1s„ten Januar 182. an, die 
Abgabe von einem Groschen vier Pfennigen kritt.
	        
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