Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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4) Gleiche Strafe trifft enblich auch einen jeden, der ein Stuͤck Vieh absichtlich ver- 
leht hat, um sich der Entrichtung des Impostes ganz, oder zum Theil zu entziehen. 
.5. 
Impost von fremden Fleisch, Schmeer, Fett, Würsten und Lichtern. 
Von jedem Pfunde grünen Fleisch, (es bestehe dieses in ganzen geschlachteten Viehllücken 
oder in cinzelnen Parthieen) Speck, Schmeer, Wurst, ingleichen Fett und bichtern, welches 
vom 1sten Januar 1324 an in das Großherzogthum aus dem Auslande eingebracht wird, 
sind vier Pfennige, von jedem Psunde geréucherten Fleisch, Speck, Schmeer und Wurst 
aber sechs Pfennige 
an Impost zu entrichten. 
Dagegen bewendet es hinstichtlich des Talges, der Seise und Schmierseise, welche aus 
dem Aublande eingebracht werden, bey der, Kapitel 1lI. des Impost-Regulatwes vom 
a7##ten November 1821 geordneten Abgabe von resp. drey und zwey Pfennigen von 
jedem Pfunde. 
Tuch bestehet ferner die Vorschrist, daß Talg und Schmeer, welcher aus inländischen 
Scharfrichtereyen bezogen wird, wie fremder Talg und fremder Schmeer anzusehen und 
zu verimposten ist. 
k 6. 
Impost vom Wein. 
Von jedem Eimer Wein und Most, es sey Trauben= oder Obstwein und Most, wel- 
cher in Gebinden nach dem usten Januar 1824 auß dem Auslande in das Großhergogthum 
eingebracht wird, sind fünf Thaler Impost zu entrichten. 
. 7. 
Dleler gegen den bisherigen Tarif-Satz um 1/Itel erhöheten Impost= Entrichtung 
ist auch der Wein uncerworfen, welcher aus solchen inläpdischen Weinhand- 
lungen weiter in das Inland in Gebinden verkauft, oder unter irgend einem sonstigen 
Titel abgelassen wird, denen die Erlaubniß gestattet ist, den Wein, den sie aus dem 
Auslande beziehen, Impostsrep zu logern und den gesehlichen Impost nur von denjenigen. 
Quantitäten zu entrichten, die sie davon an Inländer ablassen. 
5. 6. 
Hinsichtlich der Impost-Entrichtung von solchem Weine, welcher la Bouteichen ein- 
geführt wird, so wie pinsichtlich des im Lande erbanueten Weines und Mostes, sey es
	        
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