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4) Gleiche Strafe trifft enblich auch einen jeden, der ein Stuͤck Vieh absichtlich ver-
leht hat, um sich der Entrichtung des Impostes ganz, oder zum Theil zu entziehen.
.5.
Impost von fremden Fleisch, Schmeer, Fett, Würsten und Lichtern.
Von jedem Pfunde grünen Fleisch, (es bestehe dieses in ganzen geschlachteten Viehllücken
oder in cinzelnen Parthieen) Speck, Schmeer, Wurst, ingleichen Fett und bichtern, welches
vom 1sten Januar 1324 an in das Großherzogthum aus dem Auslande eingebracht wird,
sind vier Pfennige, von jedem Psunde geréucherten Fleisch, Speck, Schmeer und Wurst
aber sechs Pfennige
an Impost zu entrichten.
Dagegen bewendet es hinstichtlich des Talges, der Seise und Schmierseise, welche aus
dem Aublande eingebracht werden, bey der, Kapitel 1lI. des Impost-Regulatwes vom
a7##ten November 1821 geordneten Abgabe von resp. drey und zwey Pfennigen von
jedem Pfunde.
Tuch bestehet ferner die Vorschrist, daß Talg und Schmeer, welcher aus inländischen
Scharfrichtereyen bezogen wird, wie fremder Talg und fremder Schmeer anzusehen und
zu verimposten ist.
k 6.
Impost vom Wein.
Von jedem Eimer Wein und Most, es sey Trauben= oder Obstwein und Most, wel-
cher in Gebinden nach dem usten Januar 1824 auß dem Auslande in das Großhergogthum
eingebracht wird, sind fünf Thaler Impost zu entrichten.
. 7.
Dleler gegen den bisherigen Tarif-Satz um 1/Itel erhöheten Impost= Entrichtung
ist auch der Wein uncerworfen, welcher aus solchen inläpdischen Weinhand-
lungen weiter in das Inland in Gebinden verkauft, oder unter irgend einem sonstigen
Titel abgelassen wird, denen die Erlaubniß gestattet ist, den Wein, den sie aus dem
Auslande beziehen, Impostsrep zu logern und den gesehlichen Impost nur von denjenigen.
Quantitäten zu entrichten, die sie davon an Inländer ablassen.
5. 6.
Hinsichtlich der Impost-Entrichtung von solchem Weine, welcher la Bouteichen ein-
geführt wird, so wie pinsichtlich des im Lande erbanueten Weines und Mostes, sey es