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Jrauben= oder Obstwein und Most, bewendet es allenthalben bey den Tarif. Sätzen und
sonstigen Vorschriften dek Kapitels 1II. des Impost-Regulatives vom 27sten November 1821.
S. .
Impost vom inländischen Branntwein.
Der Branntwein-Blasen-Impost, in der Art und nach den Grundsähen und Berech-
nungs-Normen, auch unter den Kontrole-Einrichtungen in, nach und unter welchen er biöher,
zu Folge der weiteren dieöfallsigen Vorschriften Kapitel VI. des Impost-Regulatives vom
27sten November 1827 bestanden hat und entrichtet worden ist, bestehet serner vom usten
Januar 1834 an in der Maße, daß von jedem Weimarischen Scheffel Getreide, welcher
nach Verhältniß der Blasengroße zu Folge der Tabelle 9. 3. des nurgedachten Kapitels
VI. des Impost-Regulatives vom 27sten November 1821 — und wobey auch ferner
dasjenige bestehet, was am Ende dieses Paragraphen hinsichtlich solcher Brennerepen, bey
denen sich Wärmblasen, oder große Hüthe mit Wärmblasen befinden, geordnet ist — von jeder
Blase konsumirt zu werden erachtet wird, zweny Groschen an Impost zu entrichten sind.
§..
Diese Abgabe erstreckt sich gleichmäßig auch auf diejenigen Landestheile, in welchen
der bisherige Branntwein-Blasen-Impost nach niedrigeren Tarif-Sähten als in den übri-
gen entrichtet wurde, ulcht minder ohne alle Rücksicht darauf, ob der Vranntwein aus
Getreide, oder Karkoffeln, oder einem anderen Material gebrannt wird.
8. 11.
Außer diesem Branntwein-Blasen-Imposte wirb von allen und jedem Branntweine,
der aus Iinländischen Brennereyen an Inländer abgelassen wird, sey e, daß er in dem
Orte, wo sich die Brennerey befindet, bleibt, oder in andere Orte des Grosiherzogthums
verführet wird, ein Branntwein-Konsumtion= Impost nach folgenden Säten:
bis zu 40 Prozent Alkohol-Starke für den Eimer 1 thlr. 12 gr. — pf.
von 41 bis 60 Prozent für den Eimer . . 2-6---
von 61 bis Zo Prozent und darüber für den Eimer 3
entrichtet. Die Stärke des Branntweins wird mit dem Alkoholmeter ach Trallec otiiesen.
I. 12.
Diesen Branntwein-Konsumtions-Impost hat derjenige zu entrichten; der den Brannt-
wein von dem Brenner kauft, oder unter irgend einem anderen Titel empfängt, er muß
jedoch in die Impost-Einnahme des Ortes gezahlt werden, wo sich die Brennerep befin-
det, aus welcher er abgelassen wird.